Brutale Existenzvernichtung eines preisgekrönten Filmemacher

 
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Michael
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Anmeldungsdatum: 26.05.2005
Beiträge: 392

BeitragVerfasst am: Sa Feb 21, 2009 6:16 am    Titel: Brutale Existenzvernichtung eines preisgekrönten Filmemacher Antworten mit Zitat
Es ist zum heulen! Soeben erfuhr ich per Mail von der überaus brutalen Vorgehensweise des Finanzamtes Cuxhaven gegen Burkhard Lenniger. Den mit vielen Preisen ausgezeichneten, wunderbaren Tier- und Dokumentarfilmer! - ich berichtete auf diesen Seiten mehrfach über diesen "ausgezeichneten" Künstler.

Es gibt ausführliche Dokumentationen über den "Fall Lenniger" und jeder der helfen möchte hat die Gelegenheit u.a. sich auf folgenden Seiten "schlau zu machen":


Steuern und Grundrechte. Dokumentation einer Existenzvernichtung durch das Finanzamt Cuxhaven: http://forschungsschiff-pirol.org/

http://www.naturetv.de/

www.verfassungsbeschwerde.info/06_07_05.pdf

https://derpranger.org/index.php/warum-treibt-der-fiskus-den-norddeutschen-tierfilmer-burkhard-lenniger-in-den-ruin/

und - natürlich: www.google.de: Burkhard Lenniger!!!

Diese Seitenangebote sind nur ein ganz kleiner Teil einer sehr umfassenden und genau dokumentierten Beschreibung, um was es hier eigentlich geht.

Ich wünschte mir von den Menschen die dieses hier lesen, Solidarität und die Bereitschaft etwas, über den eigenen Horizont hinaus, zu unternehmen!

Wozu haben wir dieses wunderbare Medium Internet, was uns - endlich - unabhängig vom Staat, gestattet uns zu vernetzen, uns gegenseitig zu informieren, zu unterstützen..? Es kann jeden von uns treffen!

Wir müssen etwas tun gegen die Leute in unserem Staat, die von den zwingenden Notwendigkeiten eines Dokumentar- und Tierfilmers nichts verstehen, aber Entscheidungen treffen, die in den Ruin führen...
Für die ganz zaghaften empfehle ich, diese Information einfach zu verbreiten, weiter zu geben, denn das ist das Mindeste was jeder von uns tun kann!

Lesen Sie hier nun die Mail die mich heute erreichte und tun Sie etwas dagegen: Das Einfachste wäre, Herrn Lenniger anzurufen, persönlich mit ihm zu sprechen um dann gemeinsam Entscheidungen zu treffen...
Ich hoffe und setze auf Ihr Verständnis!
Uwe Michael Wiebking


Sehr geehrter Herr Wiebking,

wie fühlen Sie sich, hoffentlich geht es Ihnen gut...

denn dem Unterzeichner sowie dessen Ehefrau wird augenblicklich gerade alles unter dem Titel "das Finanzamt sei der Hüter der Grundrechte anderer" alles weggenommen, es geht zu wie im Dritten Reich, alle schauen zu und denken innerlich, es trifft ja gerade nicht mich...

Neben dem Wegnehmen von Haus und Hof ( Haus, Studio, Arbeits- und Forschungsschiff, pp. ) droht dem Unterzeichner und dessen Ehefrau auch Erzwingungshaft...

Wir leben im 60. Jahr Grundgesetz und freiheitlich - demokratische Grundordnung..., kaum zu glauben........, da herrscht doch Feierlaune, das Böse schon so lange hinter sich zu wissen...

Der den Unterzeichner nach Leibeskräften unterstützende Richter i.R. fertigt gerade mit dem Unterzeichner zusammen eine Individualbeschwerde an die UN in Genf, darüber hinaus Strafanzeigen gegen die handelnden Personen wegen diverser Verbrechenstatbestände im Amt...

M.f.G.

Burkhard Lenniger
04751 / 9 11 11 5

----- Original Message -----
From: afk-pirol
To: Petersen, Ulrich ; Riemer-Streicher, Martin
Sent: Friday, February 20, 2009 6:31 AM
Subject: Information

Sehr geehrter Herr Petersen,

alle Forderungen des FA, die sich auf die Tätigkeit des Unterzeichners in seiner Eigenschaft als Künstler beziehen, sind mit einem Wisch vom Tsich, klare Abgrenzung zwischen dem brutto versteuerten Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Schule / Pension und den Einkünften aus der des Künstlers und as wissen Sie !!!

Das muss quasi die Botschaft sein, Art. 5.3.1 GG lässt den Eingriff nicht zu.


Die fiskalische Auffassung, der Künstler sei nicht grundgesetzlich / grundrechtlich privilegiert, sondern nur vor staatlichen Übergriffen geschützt und könne daher nicht durch ein "allgemeines Gesetz" verletzt werden, also durch eine Norm, die schlechthin für jedermann in einer bestimmten Situation gilt, geht fehl, denn die Steuergesetze ( AO, EStG und UStG ) greifen, obwohl sie jeweils ein "allgemeines Gesetz" darstellen und schlechthin für jedermann in einer bestimmten Situation gelten, in den grundgesetzlich ausdrücklich vor jedweder Einmischung öffentlicher Gewalt geschützten "Werk- und Wirk bereich" ein. Der steuerliche Eingriff auf der Basis von AO, EStG und UStG betrifft aber sowohl den Künstler in persönlicher wie auch die Kunst in sachlicher Hinsicht und ist damit grundgesetzlich wie völkerrechtlich unzulässig. Freiheit vor Gleichheit !

Im 3. Leitsatz des Hochschulurteils des BverfG wird es sehr deutlich zum Ausdruck gebracht, was das Freiheitsgrundrecht aus Art. 5.3.1 GG bedeutet, welche Reichweite es hat und gegen wen es sich richtet...


Dem einzelnen Grundrechtsträger erwächst aus der Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 3 GG ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich sind, weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen.

Nichts anderes ist der "Werk- und Wirk bereich" des Künstlers und jeder, der da anklopft, braucht eine wiederum gleichwertige grundrechtliche Legitimation ( Kollision )

Der Hinweis des BverfG in seinem Mephisto-Beschluss, dass aus der Freiheit der Kunst auch ein individuelles Freiheitsrecht dem Künstler erwächst, unterstreicht, dass die Freiheit nahezu grenzenlos gezogen ist, denn diese Individualität ist sowohl auf die Art als auch auf die Person und deren Zahl zu münzen und damit erübrigt sich die Frage nach der individuellen Besteuerbarkeit des Einzelnen im Rahmen des Nettosteuerprinzips nach Abzug aller Kosten.

In der Mutzenbacher aber auch der Kopftuch-Entscheidung verlangt das BverfG im Hinblick auf die eventuelle Einschränkung des Art. 5.3.1 GG eine gesetzliche Regelung, die aber dann, wenn sie den Einzelfall regeln soll, gegen Art. 19 I GG verstößt. Einzelfallgesetze hat es nicht zu geben.


Zitat:


Andere Grundrechte sehen gar keinen Vorbehalt vor (Kunstfreiheit, Religionsfreiheit). Diese Grundrechte sind vorbehaltlos, aber nicht schrankenlos. Es bestehen nämlich Schranken, die in der Natur der Grundrechte angelegt sind: Aus dem Prinzip der Einheit der Verfassung können auch vorbehaltlose Grundrechte durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt werden (verfassungsimmanente Schranken, vgl. Praktische Konkordanz).



Die verfassungsimmanenten Schranken dienen der Bewältigung von Konflikten, die entstehen, wenn Freiheitsrechte unterschiedlicher Grundrechtsträger aufeinander treffen.



Nach herrschender Meinung ist auch in solchen Fällen eine gesetzliche Grundlage erforderlich, die zwischen den widerstreitenden Prinzipien abwägt (BVerfGE 108, 282 - Kopftuch). Der Grund für dieses Erfordernis ist nicht etwa ein Gesetzesvorbehalt, der ja gerade fehlt, sondern das weitergehende Prinzip des Vorbehalts des Gesetzes. Vorbehalt des Gesetzes bezeichnet in der Politik- und Rechtswissenschaft den Grundsatz, dass bestimmte Fragen nur durch ein Gesetz zu regeln sind.



Der Vorbehalt des Gesetzes erschöpft sich nicht in der Forderung nach einer gesetzlichen Grundlage für Grundrechtseingriffe (Gesetzesvorbehalt), sondern verlangt darüber hinaus, dass alle wesentlichen Fragen vom Parlament selbst entschieden und nicht anderen Normgebern überlassen werden. Daraus ergibt sich ein Verbot, in diesen Fragen die Rechtsetzung an andere Organe zu delegieren.

Faktisch müsste demnach ein Besteuerungsgesetz für freischaffende Künstler geschaffen werden, in dem dann jeder Einzelfall geregelt sein müsste, da das Grundrecht selbst ja jedem Künstler das individuelle Freiheitsrecht gewährleistet. Stellt man sich so etwas einmal bildlich vor, merkt man schnell, dass das Grundrecht aus Art. 5.3.1 GG genial abgefasst wurde, nur deshalb wird es wahrscheinlich von denen, die es gemäß Art. 1.3 GG als unmittelbar geltendes Recht akzeptieren müssten, so massiv bekämpft.


Zu den wesentlichen Fragen, die dem Parlamentsvorbehalt unterfallen, zählen alle Fragen, die „für die Ausübung der Grundrechte wesentlich“ sind, unabhängig davon, ob im konkreten Fall Freiheits- oder Gleichheitsrechte betroffen sind. ( auch mal an das UStG und §§ 26c und 27b denken )



Die Wesentlichkeitstheorie beantwortet nicht nur die Frage, ob überhaupt ein bestimmter Gegenstand gesetzlich geregelt sein muss. Sie ist vielmehr auch dafür maßgeblich, wie weit diese Regelungen im Einzelnen gehen müssen (vgl. BVerfGE 34, 165 [192]; 49, 89 [127 u. 129]; 57, 295 [327]). Das ergibt sich aus der Pflicht, mit der Abgrenzung der konkurrierenden Freiheitsrechte der gesetzesanwendenden Verwaltung im einzelnen inhaltlich vorzugeben, bis zu welchem Grade sie den durch die Indizierungsentscheidung betroffenen Freiheitsbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG beschränken darf (vgl. auch BVerfGE 6, 32 [42]; 20, 150 [157]; 80, 137 [161]). Zu der danach vom Gesetzgeber in ihren wesentlichen Leitlinien zu regelnden Materie zählt auch die Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens, in welchem die Grenzen der konkurrierenden Freiheitsrechte abgesteckt werden sollen. Hier ist es erforderlich, eine Verfahrensordnung bereitzustellen, die an dieser Aufgabe orientiert und zugleich geeignet ist zu bewirken, was Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisten will (vgl. BVerfGE 53, 30 (65); 65, 76 (94), jeweils m.w.N.). Das Gebot, Grundrechte durch entsprechende Verfahrensvorschriften zu verwirklichen, richtet sich dabei zunächst an den Gesetzgeber (BVerfGE 73, 280 [296]). Wirkt sich das Verwaltungsverfahren unmittelbar auf grundrechtlich geschützte Positionen aus, müssen die Verfahrensvorschriften in deren Interesse rechtssatzförmig festgelegt sein.

Meinen Sie, Herr Petersen, dass die Steuergesetze diese Anforderungen erfüllen ?


Gerät die Kunstfreiheit mit einem anderen Recht von Verfassungsrang in Widerstreit, müssen vielmehr beide mit dem Ziel der Optimierung zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden. Dabei kommt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Bedeutung zu (BVerfGE 30, 173 [199]). Außerdem ist zu beachten, dass die Kunstfreiheit das Menschenbild des Grundgesetzes ebenso mitprägt, wie sie selbst von den Wertvorstellungen des Art. 1 Abs. 1 GG beeinflusst wird (vgl. BVerfGE 30, 177 [193 und 195]). Bei Herstellung der geforderten Konkordanz ist daher zu beachten, dass die Kunstfreiheit Ausübung und Geltungsbereich des konkurrierenden Verfassungsrechtsgutes ihrerseits Schranken zieht (vgl. BVerfGE 77, 240 [253])

Glauben Sie, Herr Petersen, dass nach diesem Prinzip die Finanzverwaltung denkt und handelt, sie müsste es aber wissen und tun, nämlich die finger davon zu lassen, da es ihr an der einfachgesetzlichen Legitimität fehlt.



Ein nachhaltiger Eingriff, der zu einer intensiveren verfassungsrechtlichen Prüfung führt, liegt nicht allein bei einer strafgerichtlichen Ahndung von Verhalten vor, das unter dem Schutze des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG steht. Ein solcher Eingriff ist vielmehr auch bei anderen Entscheidungen von Staatsorganen anzunehmen, wenn diese geeignet sind, über den konkreten Fall hinaus präventive Wirkungen zu entfalten, das heißt in künftigen Fällen die Bereitschaft mindern können, von dem betroffenen Grundrecht Gebrauch zu machen (vgl. u.a. BVerfGE 43, 130 [135 f.]; 67, 213 [222 f.]; 75, 369 [376]; 77, 240 [250 f.]).

Was ist ein nachhaltiger Eingriff, müssen es mehr als 20 Jahre sein ??? Wer den Fall "Lenniger" nach vollzieht, hat sicherlich keine Lust mehr, sich Grundrechtsträger zu nennen und freischaffend sich dem Finanzamtsterror auszusetzen, also kriechen alle Künstler in den Förderbereich und genießen ihre jederzeit wegnehmbaren Teilhaberechte, so wie es Klug und Konsorten in jedem ihrer Bescheide verkünden.

Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und das Prinzip der Gewaltenteilung, das die Exekutive - jedenfalls im Bereich der Eingriffsverwaltung - auf die Ausführung der Gesetze beschränkt, gebietet, dass der Gesetzgeber im Bereich der Grundrechtsausübung die der staatlichen Eingriffsmöglichkeit offen liegende Rechtssphäre selbst abgrenzt und dies nicht dem Ermessen der Verwaltungsbehörde überlässt. Das Gesetz muss die Tätigkeit der Verwaltung inhaltlich normieren (BVerfGE 6, 32 [42]; 8, 71 [76], 274 [325]; 9, 83 [87]; 13, 153 [160]).

Art. 5.3.1 GG kommt im EStG sowie im UStG gar nicht vor bis auf den § 18.1.1 EStG, der aber dort nicht mehr hingehört..., weil einfach gesetzlich hier niemand etwas zu suchen hat, sagt final der "Mephisto-Beschluss", der für alle Verfassungsorgane, die Gerichte und Behörden gemäß § 31.1 BverfGG bindend ist.

Die in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verbürgte Glaubensfreiheit ist vorbehaltlos gewährleistet. Einschränkungen müssen sich daher aus der Verfassung selbst ergeben. Hierzu zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 28, 243 [260 f.]; 41, 29 [50 f.]; 41, 88 [107]; 44, 37 [49 f., 53]; 52, 223 [247]; 93, 1 [21]). Die Einschränkung der vorbehaltlos gewährleisteten Glaubensfreiheit bedarf überdies einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfGE 83, 130 [142]).

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer früheren Entscheidung eine unmittelbare und gegenwärtige Gefahr für "oberste Grundwerte" der Verfassung gefordert, wenn die Kunstfreiheitsgarantie zurücktreten solle (vgl. BVerfGE 33, 52 [71]). Das bedeutet nicht, daß in weniger extremen Situationen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ein unbedingter Vorrang zukommt. In solchen Fällen ist der Konflikt zwischen der Kunstfreiheit und anderen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern im Wege fallbezogener Abwägung zu lösen. Dabei ist allerdings zu beachten, daß sich Einschränkungen dieses vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechts nicht formelhaft mit allgemeinen Zielen wie etwa dem "Schutz der Verfassung" oder der "Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege" rechtfertigen lassen; vielmehr müssen anhand einzelner Grundgesetzbestimmungen diejenigen verfassungsrechtlich geschützten Güter konkret herausgearbeitet werden, die bei realistischer Einschätzung der Tatumstände mit der Wahrnehmung des Rechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG kollidieren (vgl. BVerfGE 77, 240 [LS 2 und Seite 255]).

Weder Plath noch der Unterzeichner können überhaupt eine Gefahr für die "obersten Werte" der Verfassung , geschweige denn eine unmittelbare und gegenwärtige erkennen, wenn freischaffende Künstler weder der Einkommensteuer noch der USt unterliegen, denn bereits auf einfach gesetzlicher Ebene grassieren die steuer befreienden Tatbestände ohne Ende, es wäre müssig sie alle aus den einfachen Gesetzen herauszuschreiben, bleibt als prägnantes Beispiel der § 3 EStG mit all seinen Ausnahmetatbeständen... Und das Steuern zahlen ein Rechtsgut von Verfassungsrang sein soll, spottet jeder Beschreibung !!!!!!!!



Fazit:



Alles fiskalische einschließlich Finanzgerichte gegen Lenniger und dessen Ehefrau ist unter dem Schutz von Art. 5.3.1 GG sowie Völkerrecht nichtig und zwar ohne weiter nachdenken zu dürfen, daher sind die Grundrechte auch in ihrer Sprache klar und unmissverständlich gefasst. ( sind / ist frei )

___________________
mit freundlichen Grüßen
Burkhard Lenniger
04751 / 9 11 11 5
Dokumentation einer Existenzvernichtung durch das Finanzamt Cuxhaven
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