Verfasst am: Fr Dez 12, 2008 9:29 pm Titel: Minijob-Newsletter - Nr. 6/2008 - 12. Dezember 2008
Minijob-Newsletter - Nr. 6/2008 - 12. Dezember 2008
Liebe Leserinnen und Leser,
Ihr heutiger Newsletter informiert Sie, wie sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BverfG) zur Pendlerpauschale sozialversicherungsrechtlich auswirkt.
+++ Pendlerpauschale gekippt +++
Das Bundesverfassungsgericht hat die in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 (StÄndG 2007) seit Januar 2007 geltende Regelung des § 9 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG), wonach Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte erst ab dem 21. Entfernungskilometer als Werbungskosten behandelt werden, wegen Verstoßes gegen das Gebot der Gleichbehandlung mit Urteil vom 9. Dezember 2008 (2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/0 für unwirksam erklärt. Dies hat zur Folge, dass das zum 31. Dezember 2006 maßgebliche Recht ab sofort wieder Anwendung findet.
Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) sind u.a. Einnahmen nach § 40 Absatz 2 Satz 2 EStG dann nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit ein Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erheben kann und die Lohnsteuer nicht individuell nach den Merkmalen der
Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers erhebt. Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers gehören zu diesen Einnahmen.
+++ Rechtszustand vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts +++
Vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts waren Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers ab Januar 2007 für die ersten 20 Kilometer des Arbeitsweges dem Arbeitsentgelt zuzurechnen und beitragspflichtig zu behandeln, weil eine Pauschalbesteuerung erst ab dem 21. Kilometer des Arbeitsweges zulässig war.
Die Fahrtkostenzuschüsse für die ersten 20. Kilometer des Fahrtweges waren stattdessen individuell nach den Merkmalen der Steuerkarte des Arbeitnehmers zu versteuern.
+++ Rechtszustand nach der Entscheidung +++
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts können Fahrtkostenzuschüsse für die ersten 20 Kilometer des regelmäßigen Arbeitsweges wieder pauschal versteuert werden mit der Folge, dass sie nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind.
+++ Auswirkungen für die laufende Beitragszahlung in der Sozialversicherung +++
Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind Arbeitgeber ab Dezember 2008 wieder berechtigt, den Fahrtkostenzuschuss bereits ab dem ersten Kilometer des Arbeitsweges pauschal zu besteuern. Diese Einnahmen des Arbeitnehmers sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, so dass im Ergebnis darauf keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind.
+++ Auswirkungen für die Vergangenheit - kein automatischer Erstattungsanspruch +++
Die Verfassungswidrigkeit der Vorschrift des § 9 Absatz 2 EStG allein bewirkt nicht automatisch, dass die vom Arbeitgeber auf Fahrtkostenzuschüsse bis zum 20. Kilometer entfallenden Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend zu Unrecht gezahlt wurden. Vielmehr liegt eine unrechtmäßige Beitragszahlung nur dann vor, wenn mit Zustimmung des Betriebsstättenfinanzamtes eine Pauschalbesteuerung nach § 40 Absatz 2 Satz 2 EStG für zurückliegende Beschäftigungszeiträume tatsächlich erfolgt.
Nach erfolgter zulässiger Pauschalbesteuerung ist ein Erstattungsanspruch auch für zurückliegende Beschäftigungszeiträume grundsätzlich gegeben.
+++ Verrechnung zulässig +++
Erstattungsanträge sind in der Regel nicht erforderlich. Zur unbürokratischen Abwicklung bietet sich für den Arbeitgeber auch die Möglichkeit der Verrechnung der zu Unrecht gezahlten Beiträge. Entgegen den Gemeinsamen Erstattungsgrundsätzen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung ist in diesen Fällen ausnahmsweise eine Verrechnung über den Zeitraum von 24 Kalendermonaten hinaus zulässig und muss spätestens bis zum Dezember 2009 erfolgt sein.
In diesem Zusammenhang ist aber vom Arbeitgeber zu gewährleisten, dass Verrechnungen nur für die Arbeitnehmer vorgenommen werden, denen zwischenzeitlich keine entgeltabhängigen Leistungen durch die Sozialversicherung (z.B. Krankengeld) gewährt worden sind. Für alle Fälle mit entgeltabhängiger Leistungsgewährung sind gesonderte Erstattungsanträge bei der jeweils zuständigen Einzugsstelle zu stellen.
+++ Verrechnung im Korrektur-Beitragsnachweis +++
Ab Januar 2009 vorgenommene Verrechnungen für Zeiten bis 31. Dezember 2008 dürfen nicht in den laufenden Beitragsnachweis aufgenommen werden, sondern sind unter Angabe des Zeitraums, auf den die Beiträge entfallen, in einem Korrektur-Beitragsnachweis gesondert nachzuweisen.
(vgl. Ziffer 4 der "Gemeinsamen Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung nach § 28b Abs. 2 SGB IV in der vom 01.01.2009 an geltenden Fassung" vom 5. November 2008 - die Grundsätze finden Sie unter: http://www.minijob-zentrale.de/DE/Service/DownloadCenter/5__Rundschreiben/PDF-8__GemGrds__BN__051108,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/PDF-8_GemGrds_BN_051108.pdf ).
Minijob-Newsletter - Nr. 7/2008 - 22. Dezember 2008
Liebe Leserinnen und Leser,
mit diesem Newsletter möchten wir Sie insbesondere über die rechtlichen Neuerungen bei den Minijobs zum Jahreswechsel informieren, denen am letzten Freitag, 19.12.2008, der Bundesrat zugestimmt hat.
+++ Verbesserte steuerliche Förderung für Minijobs in Privathaushalten +++
Der Bundesrat hat am 19. Dezember 2008 dem Gesetz zur Förderung von Familie und haushaltsnahen Dienstleistungen zugestimmt. Dieses Gesetz sieht unter anderem eine Erhöhung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe geringfügig entlohnte Beschäftigungen, den so genannten 400 Euro Minijobs in Privathaushalten, vor. So wird die Steuerermäßigung für die Minijobs in Privathaushalten ab dem 1. Januar 2009 von bisher 10 Prozent auf 20 Prozent der Gesamtausgaben angehoben.
Ab dem 1. Januar 2009 zahlen Arbeitgeber für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Privathaushalt 14,27 Prozent an Abgaben und können aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung 20 Prozent der Gesamtausgaben (maximal 510 Euro jährlich) von Ihrer zu zahlenden Einkommensteuer abziehen. Damit wurde für die Arbeitgeber noch ein höherer Anreiz geschaffen, seine Haushaltshilfe bei der Minijob-Zentrale anzumelden und somit legal zu beschäftigen.
Beispiel
Wenn eine Haushaltshilfe beispielsweise 300 Euro im Monat verdient, zahlt der Arbeitgeber dafür pro Monat 42,81 Euro an Abgaben. Rechnet man die steuerlichen Vorteile dagegen, entstehen dem Arbeitgeber monatlich Mehraufwendungen von nur 31 Cent. Mithilfe unseres Haushaltsscheckrechners können Sie die genauen Abgaben ermitteln. Zum Haushaltsscheckrechner: http://www.minijob-zentrale.de/lang_DE/nn_10186/DE/Service/Haushaltsscheckrechner/InhaltsNav.html?__nnn=true
Die Insolvenzgeldumlage für das Jahr 2009 in Höhe von 0,10 Prozent des monatlichen Arbeitsentgelts wurde heute vom Bundesrat bestätigt.
+++ Sofortmeldung in bestimmten Wirtschaftszweigen +++
Der Bundesrat hat am 19. Dezember 2008 zugestimmt, dass Arbeitgeber bestimmter Wirtschaftsbereiche, in denen ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besteht, ab dem 1. Januar 2009 eine Sofortmeldung spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung mit dem Abgabegrund 20 direkt an die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) abzugeben haben. Es handelt sich um eine zusätzliche Meldung und ersetzt nicht die Anmeldung zur Sozialversicherung, die weiterhin wie gewohnt an die Einzugsstellen zu übermitteln ist.
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