Verfasst am: Mi Dez 06, 2006 3:55 am Titel: Armutsvermittlung
Armutsvermittlung
Man kann Versicherungsprinzipien nicht einfach für ungültig erklären. Der Vorschlag des nordrhein-westfälischen Ministerpräsidenten, Jürgen Rüttgers (CDU), die Dauer des Leistungsbezuges des Arbeitslosengeldes I von der Dauer der Beitragszahlung abhängig zu machen, ist richtig. Es handelt sich schließlich um eine Frage der Versicherung gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit. Das Problem, das verschiedene Politiker mit Rüttgers Vorschlag haben, resultiert vorwiegend aus parteitaktischen Erwägungen. Dass ein CDU-Ministerpräsident den Koalitionspartner SPD links überholt, ist für eine Partei, die den Bundesarbeitsminister stellt, nicht gerade wahlfördernd. Die Hartz-Gesetzgebung wird von weiten Teilen der Bevölkerung als ungerecht erfahren und abgelehnt. Angesichts des unerwarteten Milliardenüberschusses der Bundesagentur für Arbeit lässt sich eine notwendige „Reform der Reform“ nicht mit Argumenten wie fehlender Gegenfinanzierung oder mangelnder Generationengerechtigkeit zurückweisen.
Die so genannten „Modernisierungsgesetze“ haben aus der Sicht der Betroffenen nur zum Leistungsabbau beim Eintritt des Versicherungsfalls der Arbeitslosigkeit geführt. Die Bundesagentur für Arbeit hat seit der Systemumstellung Überschüsse in Milliardenhöhe angehäuft. Hinzu kam der Sondereffekt des vorgezogenen Fälligkeitstermins für die Beitragszahlungen. „Einsparungen wurden aber vor allem im Bereich der aktiven Arbeitsmarktpolitik erzielt. Die dort eingesetzten Instrumente wie zum Beispiel Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Strukturanpassungsmaßnahmen und Beschäftigung schaffende Infrastrukturmaßnahmen wurden weiter zurückgefahren oder liefen aus“, heißt es im diesjährigen Bericht der Sachverständigenkommission zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung - „Soziale Sicherung: Licht und Schatten.“ Damit wäre die Frage nach der Herkunft der „Sterntaler“, die es auf die Bundesagentur für Arbeit regnete, in poetischer Umschreibung beantwortet.
Unbeantwortet bleibt vorerst die Frage, wie der Geldsegen verwendet wird. Es ist an eine Herabsetzung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung gedacht, um die Lohnnebenkosten zu senken. Wie aber wäre es, einmal grundsätzlich in Frage zu stellen, ob die Beitragssätze zur Sozialversicherung unverändert durch die Zeiten festgeschrieben werden müssen, weil jede Erhöhung zum Verlust von Arbeitsplätzen führen soll? Dieses Totschlagargument wird immer wieder ins Feld geführt, obwohl Tausende von Arbeitsplätzen abgebaut wurden und werden. Unter dem Druck der Wirtschaft hat man die Vermeidung einer Erhöhung der Lohnnebenkosten zum Dogma erhoben. Dem hat sich alles unterzuordnen, auch wenn dabei tragende Grundsätze des Versicherungswesens auf der Strecke bleiben.
Die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes I in das Verhältnis zur Pflichtversicherungszeit in der Arbeitslosenversicherung zu setzen, ist kein Problem der Generationengerechtigkeit, wie das die Gegner des Vorschlags hinzustellen versuchen. Schon nach der geltenden Regelung (§ 127 SGB III) richtet sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I nach der Dauer der Pflichtversicherungsverhältnisse innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren und dem Lebensalter, das der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat. Nach Pflichtversicherungsverhältnissen von 24 Monaten beträgt die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld 12 Monate. Nach 30 Monaten kommt das Lebensalter ins Spiel: Bei Pflichtversicherungsverhältnissen von 30 Monaten und Vollendung des 55. Lebensjahres beträgt die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld 15 Monate; nach 36 Monaten und Vollendung des 55. Lebensjahres erhöht sich die Anspruchsdauer auf 18 Monate.
Diese Leistungen setzen jedoch voraus, dass eine Anwartschaftszeit von zwölf Monaten innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren erfüllt ist. Eine Hürde, die den freischaffenden Künstlerinnen und Künstlern entgegengestellt wurde, die bei den in diesen Berufen üblichen kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen nur schwer zu nehmen ist (vgl. bühnengenossenschaft 10/06 „Künstler-Entsorgung“). Bei diesen Anspruchsvoraussetzungen und der darauf beruhenden Dauer des Arbeitslosengeldbezugs handelt es sich um Bezugsgrößen, die auf politischer Ebene festgesetzt wurden. Genauso gut hätte man auch andere Werte zugrundelegen können, wie z. B. die von Rüttgers geforderte Verlängerung auf bis zu 24 Monate für ältere Versicherte. Vor der Reform konnten ältere Arbeitslose die Leistung bis zu 32 Monaten beziehen! Leitmotiv der „Hartz-Kommission“ aber war die Absenkung des Leistungsniveaus der Arbeitslosenversicherung. Darum wird jetzt auf parteipolitischer Ebene so verbissen darum gestritten, an den nun einmal getroffenen Regelungen festzuhalten. Mit diesem von Rüttgers ausgelösten „Sozialstreit“ werden die Mängel der Hartz’schen Sozialreformen bloßlegt.
Bei Arbeitslosigkeit geht es um eine existenzbedrohende Problematik. Sie ist begleitet von psychischen, familiären und materiellen Problemen. Die Arbeitslosenversicherung ist deshalb auf die Minderung des Lebensrisikos der Arbeitslosigkeit gerichtet. Die Arbeitslosen sollen wie bei Krankheit, Unfall oder Alter materiell abgesichert werden. Diese gesellschaftspolitische Forderung wurde mit der Schaffung der Arbeitslosenversicherung realisiert. Seit jedoch das Zeitalter der neoliberalen Reformen eingeläutet wurde, zieht sich der Staat aus den Systemen der sozialen Sicherung immer weiter zurück. Die damit verbundenen Belastungen werden auf den Einzelnen zurückverlagert und das Staatswesen wieder vom „Missbrauch des Sozialstaats“ befreit. Der eigentliche Versicherungszweck gerät dabei aus dem Blickfeld und wird zum Selbstzweck, wie das Beispiel der kurzzeitig beschäftigten freischaffend tätigen Künstler zeigt: Man knöpft ihnen Pflichtbeiträge ab, ohne daraus eine Versicherungsleistung zu gewähren. Es wird nachgerade der Eindruck vermittelt, als seien sie selber Schuld an dem Schlamassel, das sie ereilte. Die Betroffenen selber können sich dagegen öffentlich nicht zur Wehr setzen, weil ihnen dafür die Mittel und Möglichkeiten fehlen. Ihnen bleibt nur der Rechtsweg zu den Sozialgerichten.
Wie die Anwendung dieser Reformen in der Praxis aussieht, kann an der Zahl der Verfahren vor den Sozialgerichten abgelesen werden. Nach Presseberichten haben in diesem Jahr mehr als 60.000 Menschen die Gerichte gegen Hartz IV angerufen. Unlängst ergangene Urteile des Bundessozialgerichts geben nicht dem Gesetzgeber, sondern den Hartz IV-Klägern Recht. Das beweist eindringlich, dass eine Generalüberholung dieses Gesetzes das Gebot der Stunde wäre. Aber der Bundesrat sieht das mit seiner Mitte Oktober vorgelegten Gesetzesinitiative für ein vereinfachtes Sozialgerichtsverfahren anders: Zu viele Klagen gegen Hartz IV, zu viele teure Verfahren, also muss man die Rechte und die Zahl der Kläger einschränken.
Schon lange beabsichtigen die Länder, die Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit zusammenzuführen. Der Gesetzentwurf ist dazu ein erster Schritt. Juristen und Verbände, die sich am 17.11.2006 in Berlin auf einem Sozialgerichtstag zusammenfanden, warnten vor der Auflösung der Sozialgerichtsbarkeit. Mit dem Gesetzentwurf soll die Gebührenfreiheit im sozialgerichtlichen Verfahren für Versicherte, Leistungsempfänger und Behinderte abgeschafft werden. Er sieht eine allgemeine Verfahrensgebühr im Unterliegensfall vor, deren Höhe von der jeweiligen Instanz abhängt. Mit diesem Gesetzentwurf wird mit einem Rechtsgrundsatz gebrochen: Gleiches Recht nicht mehr für alle, vor allem nicht für die Armen. Künftig soll also auch das Sozialrecht der Sparsamkeit untergeordnet werden.
Vor diesem Hintergrund erklärt es sich, dass ca. 80 Prozent der Bevölkerung für den Vorschlag von Ministerpräsident Rüttgers sind, älteren Arbeitnehmern entsprechend ihrer langjährigen Versicherungszeiten, das Arbeitslosengeld I länger zu zahlen. Das wäre „Gerechtigkeit und Fairness“ ganz im Sinne von John Rawls „Theorie der Gerechtigkeit“. Dabei wollte Rawls seine Theorie nicht als praktische Anleitung verstanden wissen, sondern als Denkanstoß über die Grundsätze einer Reform. Bedauerlicherweise nahm Bundesarbeitsminister und Vizekanzler Franz Müntefering (SPD) am Denkanstoß Rüttgers nur Anstoß. Er nannte ihn in einer nicht-öffentlichen Fraktionssitzung eine „Sauerei“, wie das Handelsblatt am 14.11.2006 meldete. Eine längere Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes für Ältere könne nur aus dem System finanziert werden und ginge deshalb zu Lasten jüngerer Arbeitsloser. Seiner Bitte um Verständnis dafür, „wenn ich da knallhart reingehe“, kann man aber nicht folgen. Es macht einen gewaltigen Unterschied, ob jemand seinen Arbeitsplatz mit 30 Jahren oder mit 50 verliert. Der 50-Jährige wird über das SGB II und das daraus folgende Arbeitslosengeld II in kürzester Zeit aus seinem bisherigen (künstlerischen) Berufsleben abgedrängt und in die Armut vermittelt. Er muss erst seine Rücklagen – so er welche hat - opfern, um überhaupt einen Anspruch auf staatliche Leistungen zu erhalten; einen Arbeitsplatz findet er trotzdem nicht. Seine Lebensleistung, mit der er jahrzehntelang Beiträge in das soziale Sicherungssystem investiert hat, zählt nicht mehr. Die rhetorische Entgleisung des Bundessozialministers wäre besser auf diesen Sachverhalt gerichtet gewesen, anstatt zur Attacke gegen den vernünftigen Vorschlag aufzurufen: „Auf sie - mit Gebrüll!“
Um dem Ausfall einen sachlichen Anschein zu geben, wird er mit der Behauptung umrahmt, die Arbeitslosenversicherung sei keine Ansparversicherung, sondern eine Risikoversicherung. Zweifellos ist die Arbeitslosenversicherung ein Versicherungsunternehmen der gesetzlichen Sozialversicherung. Also haben wir eine Versicherungseinrichtung vor uns, die Arbeitnehmer zusammen mit den Arbeitgebern gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit versichert. Beide entrichten den hälftigen Pflichtbeitragsanteil an die Arbeitslosenversicherung. Den in ein Unternehmen eingegliederten abhängigen Arbeitnehmern droht zugleich mit dem Verlust des Arbeitsplatzes der Entzug des Arbeitseinkommens als Existenzgrundlage. Diese Situation bedeutet die Entstehung eines neuen Lebensrisikos, das von der Arbeitslosenversicherung durch die Gewährung ausgleichender Leistungen aufgefangen werden muss. Dem Risiko der Arbeitslosigkeit steht damit grundlegend die Sicherung durch die Arbeitslosenversicherung gegenüber. Wenn auch die Arbeitslosenversicherung einen aufsichtsrechtlichen Sonderstatus genießt, die der Bundesarbeitsminister führt, bleibt sie dennoch ein Zweig der gesetzlichen Sozialversicherung. Mit der Bemerkung, sie sei keine „Ansparversicherung“, sondern eine „Risikoversicherung“, lässt sich ihr Versicherungscharakter nicht abschwächen.
Der für die Arbeitslosenversicherung in leistungsrechtlicher Hinsicht zugrunde liegende Lebenssachverhalt wird durch seine Abhängigkeit von der Situation des Arbeitsmarktes geprägt. „Bei ‚Arbeitslosigkeit’ sei – so die (noch) überwiegende Meinung – weder die Zahl der Eintritte des Risikos noch die Dauer der Versicherungsfälle mit hinreichender Genauigkeit und Verlässlichkeit bestimmbar. Das soll speziell für die konjunkturelle Arbeitslosigkeit gelten, weniger hingegen für die Fluktuationsarbeitslosigkeit und die strukturelle Arbeitslosigkeit. (…) Folgt man indes der im versicherungswissenschaftlichen Schrifttum wohl überwiegenden Ansicht, wonach das Merkmal ‚Schätzbarkeit der Risikoeintritte’ für ‚Versicherung’ nicht zwingend ist, sind solche Zweifel obsolet“. (Butzer, Fremdlasten in der Sozialversicherung, 2001, S. 187)
Von Risiken gehen Gefahren aus und auf Risiken wirken Gefahren. Dem ist durch die Anwendung der Versicherungstechnik und ein Risikomanagement, das die Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gewährleistet, Rechnung zu tragen. Ein bloßer Rückzug auf die Vermittlung in Armut zu den Bedingungen des Sozialgesetzbuches II genügt dem nicht.
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