Wie funktioniert das neue Arbeitslosengeld-1-Gesetz für kurz befristet Beschäftigte?
Berlin, 19.06.2009
Der Bundestag hat heute wichtige Änderungen am 3. Buch der Sozialgesetzgebung (SGB Ⅲ) beschlossen. Dort wird u.a. der Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 geregelt. Kurz befristet Beschäftigte – wie z.B. Film und Fernsehschauspieler – wurden bisher von diesen Regelungen benachteiligt. Sie sind verpflichtet, in die Arbeitslosenversicherung einzuzahlen, können aber mit ihren kurzen Anstellungen in der 2-jährigen Rahmenfrist kaum die bisher nötigen360 Beitrags tage (12 Monate) sammeln, um den Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 zu erlangen. Das soll sich nun ändern.
A.)Unter drei Voraussetzungen kann ein Arbeitsloser jetzt leichter Arbeitslosengeld 1 beanspruchen als bisher:
Seine Beschäftigungstage in der 2-jährigen Rahmenfrist müssen sich überwiegend aus Anstellungen ergeben, die auf nicht mehr als 6 Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweck befristet sind.
Er muss in der 2-jährigen Rahmenfrist insgesamt mindestens 6 Monate (180 Tage) arbeitslosen versichert gearbeitet haben, also die verkürzte Anwartschaftszeit erfüllt haben.
Sein (sozial versicherungspflichtig) erzieltes Arbeitsentgelt in den letzten zwölf Monaten darf die maßgebliche Bezugsgröße nicht übersteigen – das ist das Durchschnittsarbeitsentgelt aller Beschäftigten (zurzeit 30.240 €).
B.) Die Bezugsdauer ist gestaffelt nach erfüllter Anwartschaftszeit. Hat dieser Arbeitslose in der 2-jährigen Rahmenfrist…
6 Monate arbeitslosen versichert gearbeitet, bekommt er 3 Monate lang Arbeitslosengeld 1,
8 Monate arbeitslosen versichert gearbeitet, bekommt er 4 Monate lang Arbeitslosengeld 1,
10 Monate arbeitslosen versichert gearbeitet, bekommt er 5 Monate lang Arbeitslosengeld 1.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes ist – wie gehabt – abhängig von der Höhe des Arbeitsentgeltes des letzten Jahres. Nur ausnahmsweise, wenn im letzten Jahr weniger als 90 Tage verdient wurde, erhöht sich dieser Bemessungsrahmen auf 2 Jahre.
Diese Regelungen sind auf 3 Jahre befristet und sollen dann evaluiert, das heißt überprüft werden.
Alle anderen Bestimmungen Arbeitslosengeld 1 betreffend bleiben bestehen.
Für den Arbeit losen, der die 12-monatige Anwartschaftszeit in der 2-jährigen Rahmenfrist erfüllt, ändert sich nichts.
Für den Unständigen ändert sich auch nichts.Er zahlt nichts in die Arbeitslosenversicherung und erwirbt dort auch keine Ansprüche.
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