Verfasst am: Fr Jul 31, 2009 10:44 pm Titel: Minijob-Newsletter - Nr. 4/2009 - 31. Juli 2009
Minijob-Newsletter - Nr. 4/2009 - 31. Juli 2009
Liebe Leserinnen und Leser,
mit dem heutigen Newsletter möchten wir Sie unter anderem darüber informieren, dass ab 1. Januar 2010 die Versicherungsnummer maschinell an den Arbeitgeber zurückgemeldet wird.
+++ Rückmeldung der Versicherungsnummer an den Arbeitgeber +++
Seit dem 1. Januar 2008 sind die Einzugsstellen gesetzlich verpflichtet, bei Anmeldungen ohne Versicherungsnummer die vom Rentenversicherungsträger ermittelte und an die Einzugsstelle zurückgemeldete Versicherungsnummer unverzüglich durch Datenübertragung an den Arbeitgeber weiterzuleiten.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben sich darauf verständigt, dass die Versicherungsnummer von der Einzugsstelle mit einer E-Mail an den Absender der Anmeldung (z.B. Arbeitgeber, Steuerberater) zurückgemeldet wird. Dieser E-Mail ist eine verschlüsselte Datei beigefügt. Sie enthält den um die vergebene bzw. ermittelte Versicherungsnummer ergänzten Datensatz Meldungen (DSME). Die Arbeitgeber sollten in der Lage sein, die verschlüsselten Sozialdaten anzunehmen und zu entschlüsseln. Liegt der Einzugsstelle keine E-Mail-Adresse vor, wird die Versicherungsnummer per Brief mitgeteilt. In dem gemeinsamen Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" vom 26. November 2008 wurde dieses Verfahren bekannt gegeben.
Da die technische Möglichkeit zur Annahme und Entschlüsselung derartiger E-Mails in den meisten Fällen noch nicht gegeben ist, werden die Versicherungsnummern zurzeit generell in Papierform zurückgemeldet. Ab dem 1. Januar 2010 wird die Rückmeldung der Versicherungsnummer für Arbeitgeber, die per Datenübertragung melden, jedoch grundsätzlich nur noch maschinell erfolgen.
+++ Übermittlung der für die Unfallversicherung relevanten Daten in der Meldung zur Sozialversicherung +++
Grundsätzlich ist für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes Versicherten der Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) mit der Meldung zur Sozialversicherung zu erstellen. Des Weiteren ist auch für Beschäftigte, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert sind, der DBUV zu übermitteln. Hierunter fallen z.B. privat krankenversicherte geringfügig Beschäftigte in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sowie Studenten in einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum. Bislang waren diese Beschäftigungsverhältnisse nicht meldepflichtig zur Sozialversicherung.
Ab dem 1. Januar 2010 sind auch für diese Beschäftigungsverhältnisse Meldungen zur Sozialversicherung inklusive DBUV an die zuständige Einzugsstelle zu erstatten. Hierfür wird der Personengruppenschlüssel (PGR) 190 eingeführt. Der Beitragsgruppenschlüssel in diesen Fällen lautet stets 0000.
In den letzten Besprechungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zum Meldeverfahren wurde festgelegt, dass der DBUV grundsätzlich nur zu übermitteln ist, wenn Beitragspflicht zur Unfallversicherung besteht.
Für Bezieher von Vorruhestandsgeld (PGR 108) ist kein DBUV zu übermitteln, da das sozialversicherungspflichtige Entgelt in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht zu berücksichtigen ist. Gleiches gilt für Entgeltmeldungen in Insolvenzverfahren mit den Meldegründen 70 (Jahresmeldung für freigestellte Arbeitnehmer) und 72 (Entgeltmeldung zum rechtlichen Ende der Beschäftigung).
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