Minijob-Newsletter - Nr. 3/2011 - 21. April 2011

 
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BeitragVerfasst am: Do Apr 21, 2011 5:03 pm    Titel: Minijob-Newsletter - Nr. 3/2011 - 21. April 2011 Antworten mit Zitat
Minijob-Newsletter - Nr. 3/2011 - 21. April 2011


Liebe Leserinnen und Leser,

mit dem heutigen Newsletter m?chten wir Sie ?ber die ?nderungen f?r Arbeitnehmer aus dem europ?ischen Ausland ab dem 1. Mai 2011 informieren.



+++ Minijobber aus dem Ausland - ?nderung zum 1. Mai 2011 +++


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Arbeiten ohne Arbeitserlaubnis ab dem 1. Mai 2011
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Die B?rger der meisten osteurop?ischen Staaten d?rfen ab dem 1. Mai 2011 ohne Arbeitserlaubnis in Deutschland arbeiten. Arbeitnehmer aus den Staaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn genie?en somit ab diesem Tag die gleiche Arbeitnehmerfreiz?gigkeit wie die B?rger der meisten anderen europ?ischen Staaten.

A u s n a h m e: Rum?nische und bulgarische Staatsb?rger ben?tigen weiterhin eine Arbeitserlaubnis, wenn sie in Deutschland arbeiten m?chten. Auch B?rger aus Nicht-EU-Staaten ben?tigen eine Arbeitserlaubnis. Weitere Informationen dazu erteilen die ?rtlichen Ausl?nderbeh?rden.



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Sozialversicherung f?r Arbeitnehmer aus dem europ?ischen Ausland (EU-Staaten)
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F?r alle Arbeitnehmer in Europa gilt der Grundsatz, dass immer nur das Sozialversicherungsrecht e i n e s Staates anzuwenden ist.


Besch?ftigung in mehreren Staaten:
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?bt ein Arbeitnehmer Besch?ftigungen in mehreren Staaten gleichzeitig aus, muss erst entschieden werden, welches Sozialversicherungsrecht f?r diesen Arbeitnehmer in allen Besch?ftigungen gilt.

Wenn ein Arbeitnehmer im Ausland eine weitere Besch?ftigung aus?bt, sollte der Arbeitgeber der geringf?gigen Besch?ftigung in Deutschland deshalb in jedem Fall kl?ren lassen, ob das deutsche Sozialversicherungsrecht gilt. Nur so k?nnen nachtr?gliche Forderungen ausl?ndischer Sozialversicherungstr?ger vermieden werden. Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (http://www.dvka.de) ist immer f?r die Entscheidung ?ber die anzuwendenden Rechtsvorschriften zust?ndig, wenn ein Arbeitnehmer Besch?ftigungen in mehreren europ?ischen Mitgliedstaaten gleichzeitig aus?bt.


Minijob-Arbeitnehmer wohnt nicht in Deutschland:
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F?r Arbeitnehmer, die nicht in Deutschland wohnen, trifft der zust?ndige Sozialversicherungstr?ger im jeweiligen Wohnstaat die Entscheidung ?ber die anzuwendenden Rechtsvorschriften und stellt die erforderliche Bescheinigung aus.


Minijob-Arbeitnehmer wohnt in Deutschland:
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F?r Arbeitnehmer, die in Deutschland wohnen, trifft die Entscheidung ?ber die anzuwendenden Rechtsvorschriften die Krankenkasse, bei der der jeweilige Arbeitnehmer krankenversichert ist.

Ist der Arbeitnehmer nicht in Deutschland gesetzlich krankenversichert, pr?ft der zust?ndige Tr?ger der Deutschen Rentenversicherung den Sachverhalt.

Wenn der Arbeitnehmer als Mitglied einer berufsst?ndischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit und nicht gesetzlich krankenversichert ist, k?mmert sich die Arbeitsgemeinschaft Berufsst?ndischer Versorgungseinrichtungen e.V., Postfach 08 02 54, 10002 Berlin, um die Kl?rung.


Anmeldung bei der Minijob-Zentrale:
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Bei der Minijob-Zentrale d?rfen Arbeitnehmer nur angemeldet werden, wenn f?r sie das d e u t s c h e Sozialversicherungsrecht gilt und wenn sie eine geringf?gige Besch?ftigung aus?ben.

Wohnt und arbeitet eine Person ausschlie?lich in Deutschland, gilt in den meisten F?llen das deutsche Sozialversicherungsrecht.
Gilt f?r einen Arbeitnehmer das deutsche Sozialversicherungsrecht, darf er nur bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden, wenn er eine geringf?gige Besch?ftigung aus?bt.

B e i s p i e l: Eine Haushaltshilfe aus Osteuropa, die regelm??ig m e h r als 400 Euro monatliches Arbeitsentgelt erh?lt, ?bt keinen Minijob aus. Sie ist als versicherungspflichtig Besch?ftigte in Deutschland bei einer gesetzlichen Krankenkasse anzumelden. Die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale ist in diesem Fall nicht m?glich.


Anmeldung im Ausland:
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Gilt f?r die Person das Sozialversicherungsrecht eines anderen Staates, muss auch der Arbeitgeber in Deutschland die Besch?ftigung der ausl?ndischen Sozialversicherung melden.

A c h t u n g ! Arbeitnehmer aus dem Ausland sollten immer bei Ihrem Sozialversicherungstr?ger im Heimatstaat nachfragen, ob die Aufnahme eines Minijobs sich nachteilig auf Ihre soziale Absicherung auswirken k?nnte. Durch die Aus?bung eines Minijobs in Deutschland entsteht keine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Deshalb sollten ausl?ndische Minijobber immer vorher kl?ren, ob ein ausreichender Krankenversicherungsschutz besteht.



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Dienstleistungsfreiheit - Entsendung aus dem Ausland
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Wenn Unternehmen, zum Beispiel aus Osteuropa, Auftr?ge in Deutschland ausf?hren, k?nnen Sie dazu Ihre Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden. F?r diese Arbeitnehmer gilt dann im Rahmen der Entsendung das Sozialversicherungsrecht des jeweiligen Entsendestaates (Einstrahlung).

Voraussetzung ist, dass der Aufenthalt in Deutschland im Voraus zeitlich begrenzt ist. Dies bescheinigt der ausl?ndische Sozialversicherungstr?ger mit dem Vordruck A1 bzw. E101. Solche entsandten Arbeitnehmer d?rfen nicht bei der Minijob-Zentrale oder einem anderen Tr?ger der deutschen Sozialversicherung angemeldet werden.

Mit den so genannten "Entsenderichtlinien" wurden in Deutschland f?r einige Branchen Regelungen geschaffen, die den fairen Wettbewerb zwischen den deutschen und ausl?ndischen Anbietern sicherstellen sollen.

So sind zum Beispiel in den Bereichen Baugewerbe, Geb?udereinigung, Briefdienstleistungen sowie der Pflegebranche weitere Vorgaben, wie Mindestl?hne und andere arbeitsrechtliche Mindeststandards, zu beachten. Weitere Ausk?nfte dazu erteilen die Agenturen f?r Arbeit.


Ausf?hrliche Informationen zu Minijobbern aus dem Ausland erhalten Sie im Internet unter http://www.minijob-zentrale.de/nn_10958/DE/1__AN/7__besonderheiten/9a__Arbeitnehmer_20aus_20anderen_20L_C3_A4ndern/Navigationsknoten.html?__nnn=true

Mit freundlichen Gr??en
Ihre Minijob-Zentrale
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