Minijob-Newsletter - Nr. 4/2010 - 29. Dezember 2010

 
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Anmeldungsdatum: 26.05.2005
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BeitragVerfasst am: Mi Dez 29, 2010 7:48 pm    Titel: Minijob-Newsletter - Nr. 4/2010 - 29. Dezember 2010 Antworten mit Zitat
Liebe Leserinnen und Leser,

mit dem heutigen Newsletter m?chten wir Sie ?ber die M?glichkeit der Beitragsaufstockung in der Rentenversicherung bei einem Minijob informieren.



+++ Beitragsaufstockung zur Rentenversicherung +++


Minijobber erwerben in ihrem Minijob geminderte Rentenanspr?che. Die Besch?ftigungszeit wird nur anteilig auf die Wartezeiten f?r Renten angerechnet. Geringf?gig Besch?ftigte haben jedoch die M?glichkeit, durch die Zahlung relativ geringer Aufstockungsbeitr?ge vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung zu erwerben.
Stocken Besch?ftigte ihre Beitr?ge auf, ergeben sich f?r diese viele Vorteile:

- Die Besch?ftigungszeit wird in vollem Umfang auf die erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) f?r alle Leistungen der Rentenversicherung angerechnet.
- Durch die Ber?cksichtigung als vollwertige Pflichtbeitragszeit kann der Anspruch auf Leistungen der Rentenversicherung (Rehabilitationsleistungen, Renten wegen Erwerbsminderung) erf?llt oder aufrecht erhalten werden.
- Durch die Aufstockung kann sich im Einzelfall ein fr?herer Rentenbeginn ergeben.
- Der Minijobber erf?llt durch die Aufstockung die Zugangsvoraussetzungen f?r eine private Altersvorsorge mit staatlicher F?rderung (Riester-F?rderung) f?r sich und gegebenenfalls sogar f?r den Ehepartner.

Der Minijobber muss lediglich schriftlich bei seinem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten. Er erkl?rt sich damit bereit, den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung in H?he von 15 Prozent (bzw. von 5 Prozent bei Minijobs in Privathaushalten) auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag von derzeit 19,9 Prozent aufzustocken.
Bei den Minijobs in Privathaushalten gilt bereits der vom Arbeitnehmer unterschriebene Haushaltsscheck als Verzichtserkl?rung, sofern "ja" im Feld 10 "voller Beitrag zur Rentenversicherung" angekreuzt ist.
Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit kann jederzeit mit Wirkung f?r die Zukunft erkl?rt werden. Die Rentenversicherungspflicht beginnt dann mit dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der schriftlichen Verzichtserkl?rung beim Arbeitgeber folgt und endet erst mit dem Ende der Besch?ftigung.


Beitragszahlung:

F?r den Arbeitgeber hat die Verzichtserkl?rung des Minijobbers keine finanziellen Auswirkungen. Er zahlt stets 15 Prozent des tats?chlichen Arbeitsentgelts (5 Prozent bei Minijobs in Privathaushalten) zur Rentenversicherung.
Mit Beginn der Aufstockung beh?lt der Arbeitgeber den Eigenanteil vom Lohn des Minijobbers ein und f?hrt diesen zusammen mit den ?brigen pauschalen Abgaben an die Minijob-Zentrale ab. Die Meldung zur Sozialversicherung ist entsprechend zu korrigieren.
Ausf?hrliche Informationen zum Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit erhalten Sie im Internet unter http://www.minijob-zentrale.de


Wir w?nschen Ihnen alles Gute f?r das neue Jahr!

Mit freundlichen Gr??en
Ihre Minijob-Zentrale


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Die n?tigen Informationen zu allgemeinen Informationspflichten gem?? ? 5 Telemediengesetz und ? 55 Rundfunkstaatsvertrag finden Sie in unserem Impressum unter: http://www.minijob-zentrale.de/lang_DE/nn_10152/DE/Service/Impressum/Impressum.html
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