Verfasst am: Fr Jan 29, 2010 11:39 pm Titel: Minijob-Newsletter - Nr. 1/2010 - 29. Januar 2010
Minijob-Newsletter - Nr. 1/2010 - 29. Januar 2010
Liebe Leserinnen und Leser,
mit diesem Newsletter möchten wir Sie über den neuen Online-Haushaltsscheck der Minijob-Zentrale sowie über wichtige sozialversicherungsrechtliche Arbeitgeber- und Arbeitnehmerpflichten informieren.
01. Anmeldung eines Minijobbers im Privathaushalt auch online möglich
02. Pflichten des Arbeitgebers im Sozialversicherungsrecht
03. Pflichten des Arbeitnehmers im Sozialversicherungsrecht
+++ 01. Anmeldung eines Minijobbers im Privathaushalt auch online möglich +++
Mit dem neuen Online-Haushaltsscheck der Minijob-Zentrale können Privathaushalte jetzt noch einfacher einen Arbeitnehmer legal als Minijobber beschäftigen. In fünf einfachen Schritten wird der private Arbeitgeber durch das Menü geführt und muss dabei nur einige wenige Daten angeben, zum Beispiel die Adressdaten, die Rentenversicherungsnummer des Arbeitnehmers und den Beschäftigungsumfang. Ist der Online-Haushaltsscheck ausgefüllt, kann er ganz einfach per Mausklick abgeschickt werden. Die Minijob-Zentrale erledigt dann alles Weitere. Sie meldet den Arbeitnehmer bei der gesetzlichen Unfallversicherung an, berechnet die Abgaben und bucht sie per Einzugsermächtigung halbjährlich vom Konto des Arbeitgebers ab.
Voraussetzung für die Anmeldung eines Minijobbers im Privathaushalt ist, dass die Hilfe regelmäßig nicht mehr als 400 Euro im Monat verdient und in dem privaten Haushalt Tätigkeiten ausübt, die gewöhnlich von einem Familienmitglied erledigt werden.
Aufgrund einer besonderen Steuerermäßigung für 400-Euro-Minijobs in Privathaushalten kann der Arbeitgeber mit der Anmeldung darüber hinaus auch Geld sparen. Für einen 400-Euro-Minijob im Privathaushalt zahlt der Arbeitgeber Abgaben in Höhe von maximal 14,27 Prozent des monatlichen Verdienstes und kann 20 Prozent der gesamten Ausgaben, maximal 510 Euro jährlich, von seiner zu zahlenden Einkommensteuer abziehen.
++++ 02. Pflichten des Arbeitgebers im Sozialversicherungsrecht +++
Arbeitgeber haben die Pflicht, jeden versicherungspflichtigen und jeden geringfügig Beschäftigten zu melden und den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Darüber hinaus muss er die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses vornehmen, Beiträge berechnen und an die zuständige Einzugsstelle abführen. Nach Feststellung eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses ist der jeweilige Arbeitnehmer bei der Minijob-Zentrale anzumelden.
Bei mehreren parallel ausgeübten Minijobs kann durch Überschreiten der monatlichen Entgelt-Grenze von 400 Euro Versicherungspflicht eintreten. Um die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung richtig durchführen zu können, sollte der Arbeitgeber daher bei Beginn einer Beschäftigung abfragen, ob der Arbeitnehmer bereits bei anderen Arbeitgebern geringfügig oder versicherungspflichtig beschäftigt ist. Um dieses später nachweisen zu können, empfiehlt es sich, den "Personalfragebogen für geringfügig Beschäftigte" auszufüllen und vom Arbeitnehmer unterschreiben zu lassen. Ein solcher Fragebogen wird auf der Internetseite der Minijob-Zentrale zur Verfügung gestellt.
http://www.minijob-zentrale.de/DE/Service/DownloadCenter/2__Formulare__und__Antr_C3_A4ge/PDF-01__Personalfragebogen,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/PDF-01_Personalfragebogen.pdf
Wichtig ist, dass der Arbeitgeber die entsprechenden Angaben über den Beschäftigten zu den Entgeltunterlagen nimmt.
Stellt ein Sozialversicherungsträger erst im Nachhinein zum Beispiel durch Datenabgleich oder im Rahmen einer Betriebsprüfung fest, dass die Beschäftigung vom Arbeitgeber falsch beurteilt wurde und eigentlich keine Geringfügigkeit (Versicherungsfreiheit), sondern Versicherungspflicht gegeben ist, tritt diese mit der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder durch einen Rentenversicherungsträger ein. Sie gilt damit nur für die Zukunft; für die zurückliegende Zeit bleibt die Beschäftigung versicherungsfrei. Diese Regelung gilt allerdings nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären. Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei Beschäftigungsbeginn nicht nach weiteren Beschäftigungen gefragt bzw. die Angabe weiterer Beschäftigungen ignoriert, tritt Versicherungspflicht auch für die Vergangenheit ein und Beiträge sind vom Arbeitgeber nachzuzahlen.
++++ 03. Pflichten des Arbeitnehmers im Sozialversicherungsrecht +++
Arbeitnehmer sind verpflichtet, dem Arbeitgeber, bei mehreren Beschäftigungen allen beteiligten Arbeitgebern, die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen. Hierzu gehört auch, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitgeber über eventuelle Vorbeschäftigungen oder über aktuelle weitere Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern informiert, damit der Arbeitgeber u.a. prüfen kann, ob die Voraussetzungen für einen Minijob erfüllt werden.
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