Sammelklage-Vergleich Auswirkungen bezgl. Google....

 
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Anmeldungsdatum: 26.05.2005
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BeitragVerfasst am: Fr März 27, 2009 9:56 pm    Titel: Sammelklage-Vergleich Auswirkungen bezgl. Google.... Antworten mit Zitat
Gehört, gelesen, zitiert:

Sehr geehrte Damen und Herren!
Wenn Sie ein Buchautor, Buchverleger oder eine andere Person sind, die Urheberrechte an einem Buch oder anderen Schriftstücken besitzt, kann der Sammelklage-Vergleich von dem hier die Rede sein wird, Auswirkungen auf Ihre Rechte bzgl. des Sannens durch Google und bzgl. der Verwendung von Büchern und anderen Schriftstücken haben. Aber zunächst lesen Sie um was es hier genau geht:


Siehe auch: http://uwemichaelwiebking.de/Notizen/Gerichtsbekanntmachung

Wie Sie möglicherweise bereits dem letzten Newsletter der VG WORT entnommen haben, ist es im Herbst 2008 zu einer Vereinbarung zwischen amerikanischen Autoren- und Verlegerverbänden sowie dem Suchmaschinenbetreiber Google gekommen. Hintergrund des Vergleichs ist, dass Google seit dem Jahr 2004 Buchbestände aus amerikanischen Bibliotheken eingescannt hat, um sie zum Aufbau einer Datenbank und für die Anzeige von kurzen Auszügen („snippets") zu nutzen. Insgesamt handelt es sich um bislang ca. 7 Mio. Bücher, darunter selbstverständlich auch deutschsprachige Werke.

Gegen Google haben die amerikanischen Autoren- und Verlegerverbände wegen der Verletzung von Urheberrechten geklagt. Dabei handelt es sich um eine sog. „class action", die das deutsche Recht nicht kennt. Das Besondere an dieser Klageform ist, dass Entscheidungen im Rahmen der „class action" nicht nur Wirkungen für die Parteien des Rechtsstreits, sondern für alle Mitglieder einer „class" entfalten. Betroffen sind deshalb auch deutsche Autoren und Verlage im Hinblick auf ihre Rechte in den USA.

Der Vergleich bedarf noch der Genehmigung des zuständigen Gerichts in New York. Zuvor müssen die Gruppenmitglieder innerhalb und außerhalb der USA über die Regelungen des Vergleichs informiert werden. Zu diesem Zweck wurden bereits Anzeigen der Kläger in deutschen Zeitungen veröffentlicht. Ferner hat sich das für die Unterrichtung der Rechteinhaber zuständige Unternehmen in den USA an die VG Wort gewandt, um Wahrnehmungsberechtigte und Bezugsberechtigte in Deutschland unmittelbar informieren zu können. Die VG Wort hat sich dazu - auf der Grundlage einer entsprechenden Kostenübernahme - bereit erklärt. In der Anlage finden Sie deshalb die deutsche Kurzfassung der offiziellen Gerichtsinformation. Die Langfassung kann auf der in deutscher Sprache zugänglichen Internetseite www.googlebooksettlement.com abgerufen werden.

Zum besseren Verständnis werden die Eckpunkte des Vergleichs, der sich ausschließlich auf das Territorium der USA bzw. amerikanische Internetnutzer bezieht, hier nochmals zusammengefasst.

Der Vergleich erfasst Bücher, die spätestens am 5. Januar 2009 gedruckt und veröffentlicht worden sind, und „Beilagen" in Büchern (z.B. Vorworte). Fotos, Illustrationen oder Bilder sind nur erfasst, wenn sie vom Autor stammen oder es sich um Kinderbuchillustrationen handelt.
Vorgesehen ist, dass die Werke in verschiedener Weise von Google genutzt werden dürfen. So ist es Google aufgrund des Vergleichs gestattet, urheberrechtlich geschützte vergriffene Werke für sog. "Anzeige-Nutzungen" („display uses") zu verwenden, wenn dies nicht untersagt wird. Zu den „display uses" gehören insbesondere bestimmte Nutzungen, bei denen der gesamte Buchinhalt angezeigt werden darf (z.B. Online-Verkäufe an Verbraucher). Bei in den USA lieferbaren Buchtiteln sind „display uses" dagegen nur zulässig, wenn die Rechteinhaber dazu ausdrücklich ihre Zustimmung erteilen. Ferner werden Google sog. „Nicht-Anzeige-Nutzungen" („non-display uses") erlaubt. Darunter sind z.B. bibliographische Angaben oder Volltextindexe zu verstehen. Außerdem darf Google im Zusammenhang mit digitalen Nutzungen Werbung einblenden. Schließlich sind ein Bibliotheks-Programm und der Aufbau einer „Recherchesammlung" vorgesehen.

Autoren und Verlage haben aufgrund des Vergleichs folgende Handlungsoptionen. Zunächst besteht die Möglichkeit, sich dem Vergleich vollständig zu entziehen („opt out"). Eine entsprechende Erklärung muss bis zum 5. Mai 2009 gegenüber dem Vergleichsverwaltcr abgegeben werden. Einwände gegen den Vergleichsvorschlag („objections") können ebenfalls bis zum 5. Mai 2009 gegenüber dem Gericht vorgetragen werden. Das Gericht wird darüber voraussichtlich am 11. Juni 2009 in einem „Fairness-Hearing" entscheiden. Ferner besteht die Möglichkeit, Bücher aus dem Digitalisicrungsprogramm zu entfernen („removal"). Das bedeutet, dass Google keine Buchinhalte mehr anzeigen darf und alle Digitalkopien - mit Ausnahme von Sicherungskopien - löschen muss. Die Entfernung von digitalisierten Büchern kann nur bis zum 5. April 2011 verlangt werden; danach hat ein „removal" lediglich zur Folge, dass noch nicht digitalisierte Bücher nicht mehr digitalisiert werden dürfen.

Für Digitalisierungen, die Google bereits vorgenommen hat und bis zum 5. Mai 2009 vornimmt, ist eine Vergütung in Höhe von 60 US$ für die „hauptsächliche Arbeit" in einem Buch, 15 US$ für eine vollständige Beilage und 5 US$ für eine teilweise Beilage vorgesehen. Die Vergütungsansprüche müssen bis zum 5. Januar 2010 geltend gemacht werden.

-2-

Im Hinblick auf zukünftige Nutzungen ist vorgesehen, dass die Rechtsinhabcr mit 63 % an den Einnahmen beteiligt werden, die Google für bestimmte Verwertungen erhält.
Das Verhältnis der Rechte von Autoren und Verlagen untereinander ist im sogenannten „Autor-Verleger-Verfahren" (in der deutschen Langfassung der Gerichtsinformation fehlerhaft als „Autor-Herausgeber-Verfahren" übersetzt) geregelt; dabei bestehen Unterschiede zwischen lieferbaren und nicht lieferbaren Werken.

Der Vergleich sieht schließlich die Einrichtung einer Registrierungsstelle („registry") in den USA vor, die insbesondere für die Abwicklung der Zahlung an die Rechteinhaber verantwortlich sein wird.
Von dem Google-Settlement ist das Google-Partnerprogramm zu unterscheiden, das unabhängig von den Vergleichsregelungen eine Lizenzierung digitaler Nutzungen ermöglicht. Um am Partnerprogramm teilzunehmen, muss ein Rcchtsinhaber einen separaten Vertrag mit Google abschließen. Dies kann jeder Rechteinhaber tun, also auch Autoren und Verlage, die den Vergleich nicht gegen sich wirken lassen oder eine Anzeige ihrer Werke unter dem Vergleich unterbinden.

Die VG WORT hat sich erstmalig bei der Verwaltungsratssitzung am 28. November 2008 mit dem Google-Vergleich befasst. Dort wurde beschlossen, eine Arbeitsgruppe mit Vertretern der Autoren und Verlage sowie der Geschäftsleitung der VG WORT einzusetzen, um Handlungsoptionen auszuloten. Außerdem wurde eine deutsch-amerikanische Anwaltssozietät zu den rechtlichen Möglichkeiten konsultiert und eine Reihe von Gesprächen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften, insbesondere in Österreich und der Schweiz geführt.
Die Arbeitsgruppe schlägt - nach derzeitigem Stand der Dinge - vor, dass sich die VG WORT durch eine Änderung des Wahrnehmungsvertrages bzw. im Rahmen einer Beauftragung folgende Rechte aus dem Google-Vergleich übertragen lässt:
Die Vergütungsansprüche für Digitalisierungen, die bis zum 5. Mai 2009 vorgenommen werden.
Das Recht, die Entfernung von sämtlichen vergriffenen Büchern zu verlangen. Gleichzeitig soll die VG Wort das Recht eingeräumt bekommen, digitale Nutzungen von vergriffenen Büchern weltweit für Google (über das Google-Partnerprogramm) oder Dritte zu lizenzieren, sofern nicht Autor oder Verlag dem widerspricht.

Das Recht, die Entfernung von sämtlichen lieferbaren Büchern zu verlangen. Gleichzeitig soll der VG WORT möglicherweise das Recht eingeräumt werden, Suchmaschinen wie Google die Indexierung von Büchern (Volltextsuche im Buchinhalt) zu lizenzieren, sofern dem Internetnutzer ausschließlich bibliographische Angaben und keine Buchinhalte angezeigt werden.
Dieser Vorschlag bedarf jetzt einer weiteren genauen Prüfung im Hinblick auf Akzeptanz, rechtliche Umsetzbarkeit und Praktikabilität. Zu diesem Zweck wird der Vorschlag innerhalb und außerhalb der VG WORT abgestimmt werden. Dazu gehört die weitere Abstimmung mit den ausländischen Schwestcrgcsellschaften, insbesondere in Österreich und der Schweiz, aber auch das Gespräch mit der Registrierungsstelle sowie Vertretern von Google.
Insgesamt meint die Arbeitsgruppe, dass mit diesem Vorschlag die Interessen der Autoren und Verlage am besten gewahrt würden. Sie hält es insbesondere für sinnvoll, dass die genannten Rechte von Autoren und Verlagen nicht individuell, sondern gemeinsam über die VG WORT wahrgenommen werden. Dies scheint im Hinblick auf die Vielzahl von Ansprüchen nicht nur der praktikabelste Weg, sondern dadurch wäre auch sichergestellt, dass die Vergütungen für Autoren und Verlage sicher eingezogen und die Entfernungsrechle fristgerecht geltend gemacht würden.
Die VG WORT beabsichtigt dagegen nicht, für Wahmehmungsberechtigte und Bezugsberechtigte ein vollständiges „optout" zu erklären oder „objections" gegenüber dem Gericht vorzutragen. Beide Rechte können - wie oben ausgeführt - nur bis zum 5. Mai 2009 ausgeübt werden und müssten gegebenenfalls individuell geltend gemacht werden.

Die VG WORT wird über die weitere Entwicklung auf ihrer Internetseite www.vgwort.de informieren.
Mit freundlichen Grüßen
Rainer Just Dr. Robert Staats
Geschäftsführende Vorstandsmitglieder
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