? 32a Einkommensteuergesetz ist nichtig

 
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Michael
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Anmeldungsdatum: 26.05.2005
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BeitragVerfasst am: Sa Mai 24, 2008 5:25 am    Titel: ? 32a Einkommensteuergesetz ist nichtig Antworten mit Zitat
? 32a Einkommensteuergesetz ist nichtig weil verfassungswidrig.
Deswegen sind alle Einkommensteuerbescheide nichtig



Musterbrief

Absender
Datum


Finanzamt XYZ




Betrifft: StNr

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen die vom Finanzamt XYZ erlassenen Bescheide ?ber Einkommensteuer des
Veranlagungszeitraums 2002 und des
Veranlagungszeitraums 2003 und des
Veranlagungszeitraums 2004, und des
Veranlagungszeitraums 2005

lege ich hiermit Einspruch ein.

Die genannten Einkommensteuerbescheide sind nichtig. Sie st?tzen sich auf ? 32a EStG als
Erm?chtigungsgrundlage. Diese Erm?chtigungsgrundlage ist auch nichtig, weil sie gegen den
Verfassungsgrundsatz der Normenklarheit (Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG) verst??t und
deshalb selbst verfassungswidrig ist, also als Erm?chtigungsgrundlage f?r die Berechnung
meiner konkreten Einkommensteuerschuld nicht in Betracht kommen kann.


Ich beantrage deshalb die

Feststellung der Nichtigkeit

der genannten Einkommensteuerbescheide und deren Aufhebung.

Begr?ndung:

Nach ausf?hrlicher Beratung mit Steuerberatern und Fachjuristen haben wir folgende Erkl?rungen
abzugeben:

Zun?chst berufen wir uns zur Begr?ndung unserer Antr?ge auf den Vorlagebeschluss des
Bundesfinanzhofes an das Bundesverfassungsgericht vom 6. September 2006 XI R 26/04. In diesem
Vorlagebeschluss hat der Bundesfinanzhof die Verletzung des Grundsatzes der Normenklarheit (Art.
20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG) als verfassungswidrig bezeichnet.

Konkret begr?nden wir insoweit:
Das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG) folgende Bestimmtheitsgebot
verlangt vom Gesetzgeber, Vorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu
ordnenden Lebenssachverhalte mit R?cksicht auf den Normzweck m?glich ist. Der Betroffene muss
die Rechtslage anhand der gesetzlichen Regelung so erkennen k?nnen, dass er sein Verhalten danach
auszurichten vermag. Soweit die praktische Bedeutung einer Regelung vom Zusammenspiel der
Normen unterschiedlicher Regelungsbereiche abh?ngt, m?ssen die Klarheit des Normeninhalts und
die Vorhersehbarkeit der Ergebnisse der Normanwendung auch im Hinblick auf dieses
Zusammenwirken gesichert sein.
Die Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Norm dienen zugleich dazu, die
Verwaltung zu binden und ihr Verhalten nach Inhalt, Zweck und Ausma? zu begrenzen und haben
demokratische Funktion. Schlie?lich sollen sie die Gerichte in die Lage versetzen, die Verwaltung
anhand rechtlicher Ma?st?be zu kontrollieren, und dienen zugleich demokratischen Prinzipien. Die
verfassungsrechtlich sichergestellte Gew?hr von Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) vermag einer
unbestimmten oder unklaren Norm nicht zur Bestimmtheit oder Klarheit zu verhelfen.
Die Anforderungen im Einzelfall richten sich nach Art und Schwere des jeweiligen Eingriffs. Sie
erh?hen sich, wenn die Unsicherheit bei der Beurteilung der Gesetzeslage die Bet?tigung von
Grundrechten erschwert. Je schwerwiegendere Auswirkungen ein Gesetz hat, desto h?her sind die an
die Gesetzesbestimmtheit und -klarheit zu stellenden Anforderungen (z.B. BVerfG-Beschl?sse vom
3. M?rz 2004 1 BvF 3/92, BVerfGE 110, 33, 53 ff.; vom 9. April 2003 1 BvL 1/01, 1 BvR 1749/01,
BVerfGE 108, 52, 75; Urteil vom 19. M?rz 2003 2 BvL 9-12/98, BVerfGE 108, 1, 20, m.w.N.; Beschluss vom 8. Januar 1981 2 BvL 3, 9/77, BVerfGE 56, 1, 13).

F?r den Bereich des Steuerrechts m?ssen nach der Rechtsprechung des BVerfG die
steuerbegr?ndenden Tatbest?nde so bestimmt sein, dass der Steuerpflichtige die auf ihn entfallende
Steuerlast vorausberechnen kann (z.B. BVerfG-Beschl?sse vom 23. Oktober 1986 2 BvL 7, 8/84,
BVerfGE 73, 388, 400; vom 12. Oktober 1978 2 BvR 154/74, BVerfGE 49, 343, 362, jeweils
m.w.N.). An dem rechtsstaatlichen Gebot der Voraussehbarkeit und Berechenbarkeit der
Steuerlasten hat das BVerfG ?entgegen im Schrifttum ge?u?erter Zweifel (vgl. z.B. Holdorf,
Betriebs-Berater ?BB? 2001, 2085; Werner, Die Mindestbesteuerung im deutschen und US-
amerikanischen Einkommensteuerrecht, 2000, S. 75 f.)? stets festgehalten und seine Beachtung in
j?ngerer Zeit zunehmend h?ufiger angemahnt (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss des Zweiten Senats vom
10. November 1998 2 BvR 1057/91 u.a., BVerfGE 99, 216, 243, BStBl II 1999, 182, 191; Urteil in
BVerfGE 108, 1, 20; Beschluss in BVerfGE 110, 33, 53; vgl. auch zum Zusammenwirken von
Sozial- und Steuernorm in BVerfGE 108, 52, 75; vgl. auch Papier/M?ller, Archiv des ?ffentlichen
Rechts ?A?R? 122, S. 177, 185, 197; Heintzen, Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft ?DStJG? 28
(2005), S. 163, 177).

Der Inhalt von Steuerrechtsnormen muss sich in Tatbestand und Rechtsfolge aus der ?
objektivierten ? Sicht der Steuerpflichtigen erschlie?en.


Der von einer Vorschrift des EStG "Betroffene" (vgl. z.B. Beschluss in BVerfGE 110, 33, 53;
Urteile in BVerfGE 108, 1, 20; vom 27. Juli 2005 1 BvR 668/04, BVerfGE 113, 348, und vom
12. April 2005 2 BvR 581/01, BVerfGE 112, 304) ist der Steuerpflichtige, nicht sein Steuerberater
(Hey, a.a.O., S. 559 ff.). Es reicht nicht aus, dass sich die Rechtsfolgen einer Norm allenfalls
Experten erschlie?en (BVerfGE 110, 33, 64). Ebenso wie sich der Steuerpflichtige pers?nlich durch
unrichtige oder unvollst?ndige Angaben strafbar macht, muss er grunds?tzlich anhand des ihm
zugehenden Steuerbescheids dessen Rechtm??igkeit beurteilen k?nnen.


Der Schluss, bei Steuergesetzen k?nne die Feststellung, ob eine Vorschrift noch dem Gebot der
Klarheit entspreche, nicht mehr aus der Sicht des Steuerpflichtigen getroffen werden (Werner,
a.a.O., S. 74; Tipke, Die Steuerrechtsordnung, 2. Aufl., Bd. 1, S. 136), steht mit der Rechtsprechung
des BVerfG nicht im Einklang. Diese fordert f?r die Voraussehbarkeit und Berechenbarkeit der
Steuerlasten eine Einfachheit und Klarheit der gesetzlichen Regelung, die es dem "nicht
steuerrechtskundigen Pflichtigen" (Beschluss in BVerfGE 99, 216, 243) erlaubt, seinen
Erkl?rungspflichten nachzukommen.

Der Betroffene muss anhand der gesetzlichen Regelung die Rechtslage so erkennen k?nnen,
dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag (Beschl?sse in BVerfGE 113, 348, und
BVerfGE 112, 304, m.w.N.), denn die einmal entstandene Steuer ist unumkehrbar.


Auch Rechtsanwendungsgleichheit und Sozialstaatsprinzip stehen der Annahme entgegen, von
Verfassungs wegen reiche es aus, wenn der Inhalt eines Gesetzes f?r den Fachmann unter
Aufbietung aller juristischen Interpretationsm?glichkeiten irgendwie verst?ndlich ist (vgl. Hey,
a.a.O., S. 559 ff.; Herzog, Neue Juristische Wochenschrift 1999, 25, 26).

Nicht "Betroffener" im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG ist die die Steuergesetze vollziehende
Finanzverwaltung (vgl. BVerfG-Beschluss vom 31. Mai 1988 1 BvR 520/83, BVerfGE 78, 214,
216). Der Annahme, der im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erkannten Kompliziertheit der
gesetzlichen Regelung (dokumentiert z.B. in BRDrucks 475/4/99, S. 3; Nolte, a.a.O., S. 110) k?nne
mit der M?glichkeit einer EDV-technischen Umsetzung durch die Verwaltung begegnet werden,
liegt ein grundlegender Irrtum ?ber den Normadressaten zugrunde.

Verletzung des Gebots der Normenklarheit:

Gemessen an Art und Schwere der durch die Festsetzung der Steuerschuld betroffenen
Grundrechte entspricht ? 32a EStG nicht mehr dem rechtsstaatlichen Gebot der
Normenklarheit. Inhalt und Systematik der Vorschrift erschlie?en sich bei hoher
Fehleranf?lligkeit allenfalls dem mathematischen Fachmann und Kenner "mit subtiler
Sachkenntnis, au?erordentlichen methodischen F?higkeiten und einer gewissen Lust zum
L?sen von Denksport-Aufgaben"
(Erkenntnis des ?sterreichischen Verfassungsgerichts vom
29. Juni 1990 G 81/82/90 u.a., Sammlung 12420/1990; wiedergegeben z.B. bei Kanzler, FR 2003,
665). Wir halten deshalb die Regelung des ? 32a EStG wegen Versto?es gegen den Grundsatz
der Normenklarheit f?r verfassungswidrig.
Wir halten es f?r zwingend, die Regelung des ? 32a
EStG unter dem Gesichtspunkt der Normenklarheit zu beurteilen.
Gemessen an den vom BVerfG aufgestellten Grunds?tzen verletzt die streitgegenst?ndliche
Vorschrift den Grundsatz der Normenklarheit, denn sie sind sprachlich unverst?ndlich,
widerspr?chlich, irref?hrend, unsystematisch aufgebaut und damit in h?chstem Ma?e
fehleranf?llig.
Die sprachliche Unverst?ndlichkeit der streitgegenst?ndlichen Norm ist evident.

Der Versto? gegen das Gebot der Normenklarheit kann aus rechtsstaatlichen Gr?nden weder durch
Au?erachtlassung der misslungenen Vorschrift noch "durch pragmatische Gesetzesverst??e der
Verwaltung" (Papier/M?ller, A?R 122, S. 177, 181, 189), noch durch eine verfassungskonforme
Auslegung bereinigt werden. Weder der Steuerpflichtige als Normadressat noch die Exekutive oder
die Rechtsprechung k?nnen von Verfassungs wegen (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) Tatbestand und/oder
Rechtsfolge einer Norm grundlegend "rekonstruieren". Dies ist allein Aufgabe der Legislative.
Anderenfalls liefe das an den Gesetzgeber gerichtete Gebot der Normenklarheit ins Leere, denn eine
Idee l?sst sich hinter jedem unklaren Gesetz erkennen.


Die Verletzung des Grundsatzes der Normenklarheit ist nicht zu rechtfertigen (Hey, a.a.O.,
S. 554; Jehke, a.a.O., S. 210). Weder Zeitnot noch die vom Gesetzgeber selbst gew?hlte
Komplexit?t des ? 32a EStG noch die f?r den Gesetzesvollzug einsetzbare Datenverarbeitungs-
technik heilen die Verletzung des Rechtsstaatsprinzips
(Raupach/B?ckstiegel, FR 1999, 617,
621; Kirchhof in Kirchhof, a.a.O., ? 2 Rn 130; ders., A?R 128, S. 1, 39; Birk, DStJG 27 (2004), S. 9,
14 f.). Letztlich hat sich der ? 32a EStG auch f?r die Finanzverwaltung trotz des Einsatzes
elektronischer Datenverarbeitung als "sehr kompliziert" erwiesen Dabei ist zugunsten der
Normadressaten zu ber?cksichtigen, dass das BMF jederzeit Gelegenheit hat, die
Gesetzesformulierung des ? 32a EStG zu beeinflussen.
III.
Wir verweisen weiter darauf, dass in jedem Steuerbescheid der ?bergang
von der Zeile des ?zu versteuernden Einkommens?
zur Zeile der ?festgesetzten Steuerschuld?
nicht schl?ssig ist, weil er sich nicht schl?ssig aus dem Betrag des zu versteuernden Einkommens
ergibt und von uns nicht nachgerechnet, deshalb nicht nachvollziehbar, also auch nicht zu
kontrollieren ist. Wir sind folglich gezwungen, an die rechnerische Richtigkeit der festgesetzten
Steuerschuld im Steuerbescheid zu glauben und darauf zu vertrauen, dass das Finanzamt richtig
gerechnet hat.

Eine Steuerfestsetzung, die ihre Rechtfertigung ausschlie?lich auf Glaubhaftigkeit der Finanz-
verwaltung st?tzt, ist willk?rlich und verst??t eklatant gegen das Gebot der Rechtsstaat-
lichkeit. Rechtsstaatlichkeit ist aber gerade f?r das Steuerrecht, das wie Polizeirecht als Ein-
griffsrecht wirkt, zu fordern. Der Staat darf sich nicht nach Gutd?nken ohne eine wirksame
Erm?chtigungsgrundlage am Verm?gen seiner B?rger bedienen.

IV.
Die G?ltigkeit des ? 32a EStG ist im Streitfall entscheidungserheblich.
? 32a EStG ist im Streitfall, der die genannten Veranlagungszeitr?ume betrifft, anzuwenden.
V.
Wir sind der Auffassung, dass die gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Normenklarheit
versto?ende Vorschrift des ? 32a EStG als solche nichtig ist und es daher im Streitfall nicht darauf
ankommt, ob wir aufgrund von Vorbildung oder einer Steuerberatung den Norminhalt noch erfassen
k?nnen m?ssten. Die Normenklarheit ist hier ausschlie?lich notwendigerweise an objektiven
Ma?st?ben zu messen.
Ebenso wenig ist entscheidend, ob der aufgrund unverst?ndlicher Normen ergangene Steuerbescheid
im Einzelfall vom Steuerpflichtigen noch nachvollzogen werden kann, denn der rechtsstaatliche
Grundsatz der Normenklarheit soll den Normbetroffenen in die Lage versetzen, die Rechtslage so zu
erkennen, dass er sein Verhalten daran auszurichten vermag (siehe Rechtsprechung des BVerfG
oben unter B. II.). Derartige Dispositionen m?ssen zwangsl?ufig lange vor Ergehen des
Steuerbescheids getroffen werden.

VI.

Nichtige Steuerbescheide im Sinne von ? 125 Abs.1 AO sind entweder von Amts wegen,
sp?testens aber auf Antrag des Steuerpflichtigen aufzuheben. Nichtige Steuerbescheide
(nichtige Verwaltungsakte) entfalten keine Bindewirkung.
Auf verfassungswidrigen und somit nichtigen Einkommensteuerbescheiden basierende
Zwangsmassnahmen sind ebenfalls nichtig und somit sofort und ersatzlos aufzuheben.


Abschlie?end darf ich darauf verweisen, dass der vorgenannte Sachverhalt von ?ffentlichem
Interesse ist. Wir werden aus diesem Grund unseren Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit von
Einkommensteuerbescheiden, die auf ? 32 a EStG beruhen sowohl in den Medien als auch auf einer
Serie von Webseiten im Internet ver?ffentlichen. Dies betrifft auch die Antwort und den Zeitbedarf
der Reaktion des Finanzamts zu den oben genannten Sachverhalten.

Mit freundlichen Gr?ssen

siehe auch:
http://www.gesetzloses-finanzamt.info/estg.htm
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