Arbeitslose k?nnen auch dann zum Verkauf ihrer Lebensversicherungen gezwungen werden, wenn sie neben dieser privaten Altersvorsorge fast keinen Anspruch auf eine gesetzliche Rente haben. Das entschied am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 14/7b AS 68/06 R).
Aktuelle Politik Meldungen - Kassel (ddp). Arbeitslose k?nnen auch dann zum Verkauf ihrer Lebensversicherungen gezwungen werden, wenn sie neben dieser privaten Altersvorsorge fast keinen Anspruch auf eine gesetzliche Rente haben. Das entschied am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 14/7b AS 68/06 R).
Geklagt hatte ein 51-J?hriger aus Bad Salzuflen, dem wegen seiner Lebensversicherung im Wert von rund 45 000 Euro keine ?Hartz IV?-Leistungen bewilligt worden waren.
Weil der Mann jahrelang selbstst?ndig war und nicht in die Rentenkasse eingezahlt hat, kann er im Alter lediglich eine gesetzliche Rente von 88,23 Euro im Monat erwarten.
Die Anw?ltin des Kl?gers sah ihren Mandanten durch den vom Jobcenter geforderten Verkauf der Lebensversicherung ?auf den Weg der Altersarmut verwiesen?: Wenn er seine private Altersvorsorge aufg?be, m?sste er im Alter von Sozialhilfe leben. Deutschlands oberste Sozialrichter wollten darin jedoch keinen H?rtefall erkennen, der Ausnahmen von der grunds?tzlichen Verpflichtung der Arbeitslosen zur Verwertung ihres Verm?gen zul?sst. ?Der Senat sieht allein in der beruflichen Biografie keine besondere H?rte?, sagte der Senatsvorsitzende Peter Udsching.
Empf?nger von Arbeitslosengeld II d?rfen derzeit pro Lebensjahr nur 150 Euro Erspartes plus 250 Euro f?r eine private Altersvorsorge besitzen. Lebensversicherungen gelten zudem nur dann als Altersvorsorge, wenn sie vor Beginn des Rentenalters nicht gek?ndigt werden k?nnen. Nur wer sich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht hat befreien lassen und deshalb keinerlei Rentenanspr?che hat, darf auch mehr Geld f?rs Alter behalten.
Grunds?tzlich m?ssen Arbeitslose vor dem Bezug von ?Hartz IV?-Leistungen jedes Verm?gen verwerten, das ?ber den Freibetr?gen liegt - es sei denn, der Verkauf w?re unwirtschaftlich. Bei Lebensversicherungen ist das nach der Rechtsprechung des BSG dann der Fall, wenn der m?gliche Ertrag deutlich unter den eingezahlten Beitr?gen liegt. Weil das im verhandelten Fall noch nicht ?berpr?ft worden ist, verwies der Senat das Verfahren zur?ck an das nordrhein-westf?lische Landessozialgericht in Essen.
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