Verfasst am: Fr Feb 01, 2008 4:53 am Titel: Freiwillige Arbeitslosenversicherung/Ihr seid FREI!!!
Gehört, gelesen, zitiert:
18. Oktober 2007
Ihr seid FREI!!!! Abgelegt unter: Allgemein — Sören Fenner @ 18. Oktober 2007
Da rede ich dauernd in Diskussionsrunden, auf Seminaren etc. über die komplizierte Arbeitsrechtliche Stellung des Schauspielers, der sich sogar für einzelne Tage als Gast beim Theater fest anstellen lassen muss und dann das:
Das Bundesarbeitsgericht hat am 02. Februar 2007 zum "Arbeitnehmerstatus beim Gastvertrag nach §20 NV Solo" ein Urteil gefällt http://lexetius.com/2007,581(5 AZR 270/06). Es ging um einen Prozess, der seit 2002 lief. Dabei wollte ein Opernsänger, der während eines Gastauftritts krank geworden war "Lohnfortzahlung im Krankheitsfall". Was Arbeitnehmern ja auch zusteht. Das Theater wollte aber nicht zahlen. Also klagte der Sänger. Die Klage wurde zuerst vom Bühnenschiedsgericht abgelehnt - und dann auch von den ersten Instanzen der Arbeitsgerichte. Der Sänger blieb dabei: das sei ungerecht, einerseits sei er angestellt, andererseits hätte er kein Recht auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. So ging es schließlich bis vors Bundesarbeitsgericht, das wegen der "grundsätzlichen Bedeutung" ein Urteil fällte:
Mein persönliches Urteil zum Urteil: es ist definitiv reallistischer, einen gastierenden Künstler als Selbständigen zu betrachten. Er ist ja nicht wirklich in die Organisation des Theaters eingebunden und hat auch keine typische Arbeitnehmer-Rolle am Haus. Ich finde es toll, das dies vielen darstellenden Künstlern den Weg in die KSK ebnet. Denn der Zustand, dass darstellende Künstler aufgrund der bisherigen Rechtslage keine Chance hatten, in die KSK zu gelangen, war einfach ungerecht.
Für die BVK ist dieses Urteil ein Drama. Es bedeutet, dass noch weniger Künstler und Theater in diese Altersvorsorge-Einrichtung einzahlen werden. Und es bedeutet für alle, die dort später mal Renten erwarten, dass diese sicherlich niedriger ausfallen werden, als bisher prognostiziert.
Auch für die KSK ist das Urteil ein Desaster. Schließlich hatte man ja immer versucht, die Anforderungen für die Aufnahme möglichst hoch zu setzen. Jetzt werden Tausende von Darstellern in die KSK gehen MÜSSEN.
Für die Künstler bedeutet es vor allem: weniger Verwaltungsaufwand, eventuell höhere Gagen. Und keinen wirklichen Verlust von Arbeits- und Sozialsicherung. Denn die KSK wird ihnen genau das geben. Und gegen die Arbeitslosigkeit können sich die Künstler auch versichern. Schließlich gibt es für Leute, die erstmals in die Selbständigkeit gehen, die freiwillige Arbeitslosenversicherung*** mit der man sich für ca. 40 Euro/Monat gut absichern kann.
***Freiwillige Arbeitslosenversicherung:
Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige
Vorbemerkung: Die folgenden Bestimmungen traten am 1.2.2006 in Kraft. über die konkreten Bedingungen, an das Arbeitslosengeld zu kommen, was seit Februar 2007 möglich ist, erreichen uns widersprüchliche aber zumeist positive Rückmeldungen. Hier scheint die Praxis in den Arbeitsagenturen uneinheitlich. Da wir versuchen, dieses Kapitel ständig auf dem neuesten Stand zu halten, freuen uns Erfahrungsberichte Betroffener. Am besten einfach per Mail.
Seit Februar 2006 hat, wer selbstständig ist oder sich selbstständig macht, unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, sich freiwillig in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung weiter zu versichern. Die Regelung gilt vorerst bis Ende 2010 und Die Bezeichnung "freiwillige Weiterversicherung" macht schon deutlich: Sie ist nur für Leute gedacht, die schon vorher, z.B. als Arbeitnehmer, Ersatzdienstleistende, Auszubildende, unständig oder auf Produktionsdauer Beschäftigte pflichtversichert waren.
Von ver.di und ihren Vorgängerorganisationen seit Jahrzehnten gefordert, wurde diese Möglichkeit ausgerechnet mit den "Hartz-III-Reformen" ohne große öffentliche Debatte eingeführt. Umso überraschender sind die Konditionen, die eigentlich gar kein Zögern erlauben: Wer die Bedingungen erfüllt, sollte diese Chance nutzen. Das "Preis-Leistungs-Verhältnis" ist für Selbstständige deutlich günstiger als für Arbeitnehmer.
Die Bedingungen im Einzelnen
Wer sich als Selbstständiger freiwillig weiter gegen Arbeitslosigkeit versichern will, muss dazu
* in den zwei Jahren zuvor mindestens zwölf Monate lang Pflichtbeiträge z.B. als Arbeitnehmer zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung gezahlt haben oder unmittelbar vorher Arbeitslosengeld oder eine andere "Entgeltersatzleistung" wie Übergangs-, Unterhalts- oder Insolvenzgeld bezogen haben (egal wie lange – eine Mindestbezugsdauer gibt es dafür nicht);
* spätestens einen Monat nach Ende der alten Versicherungspflicht bzw. der Zahlung der "Entgeltersatzleistung" eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit mit mindestens 15 Arbeitsstunden pro Woche aufnehmen (und das der Arbeitsagentur nachweisen, z.B. durch eine Gewerbeanmeldung, eine Bescheinigung der KSK oder die eines Steuerberaters);
* spätestens einen weiteren Monat danach, also einen Monat nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit, bei der Arbeitsagentur den "Antrag auf freiwillige Weiterversicherung" stellen.
Achtung: Im Zusammenhang mit Anwartschaftszeiten und Anspruchsdauer wird der Monat im Arbeitsförderungsrecht pauschal mit 30 Tagen (das Jahr also mit 360 Tagen) angesetzt. Das gilt auch für die oben genannten Monate!
Wer eine dieser Fristen versäumt, kommt als Selbstständiger in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung nicht mehr rein.
Im Rahmen einer Übergangsregelung für "Altfälle" galten diese Bedingungen auch für Leute, die sich irgendwann zwischen dem 1.1.2004 und dem 31.12.2006 selbstständig gemacht haben. Die zunächst beschlossene Möglichkeit innerhalb der Übergangsfrist eine Versicherung auch dann abzuschließen wenn man schon vor dem 1.1.2004 selbstständig war, wurde rückwirkend zum 1.6.2006 wieder gestrichen. - Ob dies zulässig war, wird zur Zeit gerichtlich geklärt.
Der Antrag
Zuständig ist die örtliche Arbeitsagentur. Dort muss man sich im Zweifelsfall erst einmal durchfragen und einen schriftlichen Antrag stellen. Das Antragsformular oder den Antrag nach Unterbrechung und gegebenenfalls die Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers kann man sich zusammen mit einem offiziellen Hinweisblatt der Arbeitsagentur im Internet herunterladen. (Dort gibt es auch die interne Anweisung wie die Fallmanager mit Anträgen umgehen sollen.)
Nimmt die Arbeitsagentur den Antrag an, so wird aus der "freiwilligen Weiterversicherung" eine Pflichtversicherung, die man nicht einfach aus freien Stücken wieder kündigen kann. Sie endet erst, wenn man die selbstständige Tätigkeit wieder beendet. Wer aber gar nicht mehr will, kommt trotzdem raus: Die Versicherung endet automatisch auch dann, wenn man mit den Beiträgen drei Monate im Rückstand ist. Und zwar vom ersten nicht bezahlten Monat an.
Was kostet und was bringt das?
Da Selbstständige kein festes Arbeitsentgelt beziehen, zahlen sie – anders als Arbeitnehmer – einen einkommensunabhängigen festen Monatsbeitrag von 20,50 / 17,32 €. Diesen Beitrag müssen Selbstständige in voller Höhe allein bezahlen; der Einfachheit halber können sie ihn auch als jährliche Einmalzahlung leisten.
Dieser Beitrag entspricht einem Monatseinkommen von einem Viertel der sogenannten Bezugsgröße, also 621,25 / 525,00 €. Als "Bemessungsentgelt" würde der Berechnung des Arbeitslosengeldes in der Regel aber ein deutlich höheres Einkommen zu Grunde gelegt – nämlich das Durchschnittseinkommen, das man in der Qualifikationsstufe erzielt, die das Arbeitsamt im konkreten Fall seinen Vermittlungsbemühungen zu Grunde legt. Diese Durchschnittseinkommen sind im Gesetz festgelegt und betragen im Jahre 2008 monatlich
* bei Hochschul-/Fachhochschul-Ausbildung 2.982 / 2.520 €,
* bei Fachschulabschluss, Meister oder vergleichbar 2.485 / 2.100 €,
* bei einem Ausbildungsberuf 1.988 / 1.680 €,
* wenn keine Ausbildung erforderlich ist, 1.491 / 1.260 €.
Als Arbeitslosengeld ergibt sich daraus im Jahre 2007 nach den üblichen Berechnungsregeln ein Betrag zwischen netto mindestens 554,40 € im Monat (keine Qualifikation, ledig, kein Kind, Ost) und höchstens 1.378,20 € (Hochschulabschluss, Ehepartner ohne eigenes Einkommen, Kind, West). Details zur Berechnung stehen im Kapitel "Das Arbeitslosengeld".
Anspruch auf solche Zahlungen hat, wer in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung mindestens 12 Monate lang Beiträge gezahlt hat. Je nach Alter und Dauer der Beitragszahlung gibt es dann Arbeitslosengeld für sechs bis 18 Monate. Auch hierzu stehen die Details im Kapitel "Das Arbeitslosengeld".
Ein Detail zu dem häufig nachgefragt wird: Selbstständige, die von der Agentur als Erwerbslose anerkannt werden, bekommen erst einmal einen Aufhebungsbescheid zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung. Oft wird der als endgültiger Rausschmiss aus der Versicherung gedeutet, da er nicht besonders verständlich formuliert ist. Gemeint ist aber nur, dass während des ALG-Bezugs keine Beiträge zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung anfallen und sie daher (nachträglich) beendet wird. - Wenn man will, lebt die freiwilligen Versicherung nach Ende der Arbeitslosigkeit wieder auf.
Da Leistungs- und Beitragsabteilung der Arbeitsagenturen nach unserer Erfahrung nicht immer miteinander kommunizieren, sollte man der Beitragsabteilung, die die freiwillige Versicherung "verwaltet", mitteilen, dass man ALG bezieht, wenn keine entsprechende Mitteilung kam. Vor allem darf man aber nicht vergessen, dort nach Ende des Leistungsbezugs innerhalb eines Monats mitzuteilen, dass man wieder selbstständig arbeitet und auch wieder freiwillig versichert möchte. Das gilt auch bei kurzen Unterbrechungen des ALG-Bezugs.
Lohnt sich das?
Ohne Einschränkungen: Ja.
Auch wenn in letzter Zeit zunehmend private "Arbeitslosenversicherungen" auf dem Markt angeboten werden – solche Konditionen bekommt man nirgendwo anders. Und auch in den anderen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung dürfte man ein so günstiges Preis-Leistungs-Verhältnis kaum finden.
Besonders attraktiv ist die Möglichkeit für unständig und auf Produktionsdauer Beschäftigte bei Rundfunk, Film und Theater, von denen viele schon seit langem pflichtversichert sind, aber wegen der nur sporadischen Engagements die für das Arbeitslosengeld nötigen 12 Monate Beitragszahlung nie zusammen bekamen. D.h. sie mussten zahlen, ohne je etwas dafür zu bekommen. Jetzt können sie – sobald sie die 12-Monate-Tage-Hürde einmal geschafft haben – die Lücken mit einer freiwilligen Weiterversicherung für zwischenzeitliche selbstständige Jobs füllen. Genaueres steht im Kapitel "Arbeitslosenversicherung für Arbeitnehmer".
Nur in einem Ausnahmefall könnte der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung unnötige Kosten verursachen: Wer einen vorhandenen Anspruch auf Arbeitslosengeld schon einmal geltend gemacht, aber noch nicht ausgeschöpft hat, behält den Rest-Anspruch vier Jahre lang – vom ersten Antrag auf Arbeitslosengeld an gerechnet. Wer da nur eine vorübergehende Selbstständigkeit plant, etwa um die Zeit bis zur bevorstehenden Rente zu überbrücken, kann sich neue Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sparen.
Kein Grund, einen solchen Antrag hinauszuschieben, ist es dagegen, wenn man aus einem kürzlich gekündigten Arbeitsverhältnis Anspruch auf ein deutlich höheres Arbeitslosengeld hat, als man es als Selbstständiger bekommen würde: In einem solchen Fall gibt es einen faktischen Bestandsschutz auf den höheren Anspruch.
"Irrtum vom Amt"?
In der Berichterstattung zur Einführung dieser Regelung wurde häufig kritisiert, hier würden Selbstständige gegenüber Arbeitnehmer ungerechtfertigt bevorzugt. Dieser Vorwurf führt aus zwei Gründen in die Irre:
Zum einen entspricht der durchschnittliche Selbstständige längst nicht mehr der FDP-Ideal des Besserverdieners, der auf Solidarität verzichten kann, weil er für seine Lebensrisiken selber genug Geld hat. Inzwischen gibt es viele Hunderttausend "kleine" Selbstständige, die deutlich schlechter verdienen als Arbeitnehmer – und es trotzdem immer weiter versuchen. Höchste Zeit also, auch sie in die solidarischen Sicherungssysteme einzubeziehen. Und zwar nicht nur in die Arbeitslosenversicherung, sondern auch in die Altersvorsorge.
Zum anderen ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld für Selbstständige nicht neu. Bisher galt: Wer aus einer früheren Beschäftigung Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte, behielt diesen Anspruch während einer folgenden Selbstständigkeit bis zu zwei Jahre länger als ein Arbeitnehmer. Ohne dass er dafür einen Cent bezahlen musste. Diese Sonderregelung lief zum 31.1.2007 aus. Ab dann kann er den Anspruch zwar länger als zwei Jahre bewahren – muss dafür aber regelmäßig Beiträge zahlen. Wieso Irrtum?
Trotzdem scheint die Skepsis gegenüber dieser Regelung auch in Berlin groß. Das Gesetz hat die "freiwillige Weiterversicherung für Selbstständige", die im neuen § 28a SGB III fixiert ist, daher zunächst bis zum 31.12.2010 befristet. Wie es dann weiter geht und was aus den dann laufenden Versicherungsverhältnissen wird, ist bislang nicht abzusehen.
Quelle:
Alle Beiträge und Links http://soeren.theaterblogs.de/?p=94
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